{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nAuf diese Rügen bzw. die damit verbundenen Rechtsbegehren des Rekurrenten ist nicht einzutreten. Wie bereits in Abschnitt 5.1 ausgeführt wurde, ist im\nRahmen von Art. 9 GWG nur zu prüfen, ob die nachgesuchte gastgewerbliche\nNutzung durch eine rechtskräftige Baubewilligung erlaubt wird. Wird dies bejaht, so bleibt kein Raum für eine materielle Prüfung, ob die Baubewilligung zu\nRecht erteilt wurde oder ob die bewilligte Nutzung heute noch im gleichen Umfang bewilligt werden könnte.\n\nDie Anzahl der notwendigen Parkplätze wurde in der Baubewilligung vom\n21. März 1988 rechtskräftig festgelegt und kann im Rahmen des vorliegenden\ngastwirtschaftsrechtlichen Verfahrens nicht mehr überprüft werden.\n\nDie Gartenwirtschaft wurde ebenfalls – mit Ausnahme der Fläche gemäss Abschnitt 5.5.2. – baurechtlich bewilligt. In den entsprechenden Baubewilligungen\nwurden dem damaligen Recht entsprechend keine Betriebszeiten festgesetzt.\nSofern heute ein Bedürfnis nach solchen Betriebszeiten besteht, sind sie mittels Sanierungsverfügung nach Art. 16 USG und Art. 13 LSV festzusetzen und\nnicht im gastwirtschaftsrechtlichen Patentverfahren.\n\nSeite 27/30\nDie Rüge, die Gartenwirtschaft verletze den Gewässerabstand, betrifft die korrekte Durchführung des Baubewilligungs- bzw. Bauabnahmeverfahrens in den\nJahren 1986/88 und kann im vorliegenden gastwirtschaftsrechtlichen Patentverfahren nicht mehr erhoben werden. Die Frage, ob eine Baute oder Anlage\ndem materiellen Baurecht entspricht, ist in einem baurechtlichen Verfahren zu\nprüfen. Immerhin ist anzumerken, dass der zuständige Geometer am 24. Oktober 1988 das Schnurgerüst abgenommen hat und im zugehörigen Plan ausdrücklich bestätigte, dass der Gewässerabstand eingehalten sei.\n\n7. Der Rekurrent beantragt eventualiter weiter, dass D.___ mittels\nAuflage im Patent anzuhalten sei, auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen\nund Lärmimmissionen auf einem Minimum zu halten.\n\nArt. 21 Abs. 2 Bst. a GWG verpflichtet den Patentinhaber dafür zu sorgen, dass\ndie Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird. Die\nvom Rekurrenten beantragten Verpflichtungen ergeben sich somit bereits aus\ndem Gesetz und müssen nicht mittels Auflage ausdrücklich im Patent erwähnt\nwerden. Eine solche Auflage würde sich höchstens dann rechtfertigen, wenn\nder Patentinhaber in der Vergangenheit gegen Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG\nverstossen hätte, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.\n\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung\ndes Rekurses das angefochtene Patent insofern einzuschränken ist, als die\nFläche der Gartenwirtschaft, die sich an der Nordfassade unter den Fenstern\nder Wohnung des Rekurrenten befindet, gastwirtschaftsrechtlich nicht für den\nBetrieb des «H.___» genutzt werden darf. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.\n\n9.\n9.1. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Rekursentscheid sind\ngemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 3'000.– festzulegen.\n\n9.2. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nStehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der\namtlichen Kosten herangezogen (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 800 f.). Nach Art. 95 Abs. 2 VRP\ngehen allerdings Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, zu seinen Lasten.\n\nDie Rechtsbegehren des Rekurrenten werden zum weit überwiegenden Teil\nabgewiesen. Demzufolge hat entsprechend Art. 95 Abs.1 VRP grundsätzlich\n\nSeite 28/30\nder Rekurrent die amtlichen Kosten zu tragen. Da aber die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren erheblich verletzt hat, ist sie gestützt auf Art. 95 Abs. 2 VRP mit Fr. 500.– an den amtlichen\nKosten zu beteiligen, wobei ihr die Kosten in Abweichung von Art. 95 Abs. 3\nVRP nicht erlassen werden können.\n\n9.3. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen\nerscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den\nam Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung\n(Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Sowohl der Rekurrent als auch D.___\nund der beigeladene F.___ stellen ein Begehren auf Parteientschädigung. Die\nNotwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf alle drei Verfahrensbeteiligte zu bejahen.\n\n9.3.1. Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs für den\nvorliegenden Rekursentscheid keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen\n(Art. 98bis VRP). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.\n\n"}