{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\n5.5.1. Im undatierten Bauplan «überbauung I.___», Massstab 1:200, der\ndem Baugesuch aus dem Jahr 1986 beilag und Bestandteil der Baubewilligung\nvom 16. Oktober 1986 war, ist an der Nordost-Ecke des Hauses B eine Fläche\nvon 38 m2 mit vier Tischen eingezeichnet. Es handelte sich dabei offensichtlich\num eine geplante Gartenwirtschaft. Auch im Aufteilungsplan 1988 der StWE-\nGemeinschaft, den der Rekurrent am 11. Dezember 2015 bei der Vor-instanz\nzu den Akten einreichte, ist diese Fläche speziell markiert und dem Sonderrecht B 0.1 zugeordnet. Auf den später eingereichten, überarbeiteten Bauplänen Massstab 1:100 sind die Umgebung und damit auch die Aussenfläche zwar\nnicht mehr eingezeichnet. Im Begleitschreiben vom 11. Januar 1988 wies der\nplanende Architekt aber darauf hin, dass die «Situation» der bestehenden Baubewilligung entspreche.\n\nSeite 25/30\nEs steht somit fest, dass mit der Baubewilligung vom 16. Oktober 1986 die\nNutzung der Aussenfläche als Gartenwirtschaft bewilligt worden ist. Daran ändert nichts, dass im Text der gastwirtschaftsrechtlichen Betriebsbewilligung\nvom 6. März 1992 keine Gartenwirtschaft aufgeführt wurde, obwohl es sich dabei um eine «nicht-ständig zur Bewirtschaftung von Gästen genutzte Fläche»\ngehandelt hätte (vgl. dazu Art. 23 Bst. a aGWV). Die altrechtliche Betriebsbewilligung hatte keine unmittelbare baurechtliche Wirkung, auch wenn sie nur\nerteilt wurde, wenn bestimmte «räumlich-betriebliche» Voraussetzungen erfüllt\nwaren (vgl. Art. 22 aGWG und Art. 10 aGWV).\n\n5.5.2. Zutreffend ist hingegen der Einwand der Rekurrenten, die Gartenwirtschaft sei heute grösser als ursprünglich bewilligt. Auf der Homepage des\n«H.___» ist in der Bildergalerie eindeutig feststellbar, dass sich die Gartenwirtschaft bis vor die nördliche Fensterfassade des Restaurants und damit bis unter die Fenster der Wohnung des Rekurrenten erstreckt (vgl. http://www.____,\nBilder 3 + 4, gemäss Abfrage vom 24. Januar 2017). Ebenso eindeutig ergibt\nsich aber aus dem oben erwähnten Bauplan «überbauung I.___», dass vor der\nnördlichen Fensterfassade eine bepflanzte Fläche und keine Gartenwirtschaft\ngeplant war. Auf dem Bauplan verläuft die Grenze zwischen der bepflanzten\nFläche und der Gartenwirtschaft genau in der Fortsetzung der östlichen Fassade ab dem Eingang zum Restaurant.\n\nIn den von der Vorinstanz eingereichten Akten des Baubewilligungsverfahrens\nfindet sich kein Hinweis darauf, dass je eine Vergrösserung der Fläche der Gartenwirtschaft bewilligt worden ist. Es steht somit fest, dass für die Fläche unter\nden Fenstern der Wohnung des Rekurrenten nie eine gastgewerbliche Nutzung\nbaurechtlich bewilligt wurde. Zudem steht fest, dass eine solche Nutzung als\nGartenwirtschaft ohne jeden Zweifel baubewilligungspflichtig ist.\n\n5.5.3. Soweit der Rekurrent sinngemäss geltend macht, die Gartenwirtschaft werde aktuell viel intensiver genutzt als zum Zeitpunkt der Baubewilligung, da mehr als vier Tische auf der bewilligten Fläche stünden, ist auf die\nAusführungen vorn in Abschnitt 5.4 zu verweisen. Mit der Baubewilligung für\ndie Gartenwirtschaft wurde die gewerbliche Nutzung dieser Fläche bewilligt\nund nicht eine bestimmte Intensität dieser Nutzung, jedenfalls nicht hinsichtlich\nder Anzahl zulässiger Tische. Dies gilt zumindest nach der Rechtsauffassung\nüber die Wirkung einer Baubewilligung, die im Jahr 1986/1988 galt und im vorliegenden Fall noch massgebend ist.\n\n5.5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Betrieb einer Gartenwirtschaft auf der Fläche östlich des «H.___» baurechtlich bewilligt ist und zwar\nunabhängig von der Anzahl Tische, die auf der bewilligten Fläche aufgestellt\nsind.\n\nSeite 26/30\nHingegen fehlt es an einer gültigen Baubewilligung für die gastgewerbliche Nutzung der Fläche vor der nördlichen Fensterfassade des Restaurants, weshalb\nnach Art. 9 GWG für diesen Teil des Betriebs kein Gastwirtschaftspatent erteilt\nwerden darf. Dies gilt solange, bis die Nutzung dieser Fläche als Gartenwirtschaft von der zuständigen Baubehörde rechtskräftig bewilligt ist, sei es mittels\nvorsorglicher Massnahme oder mittels definitiver Baubewilligung.\n\n5.6. Der Rekurrent beantragt eventualiter, die Patenterteilung sei mit\nder Auflage zu verbinden, dass D.___ für die Einrichtung eines Pizzakuriers\nund/oder einer Takeaway-Mitnahmemöglichkeit vorab ein Baugesuch einzureichen habe.\n\nDer Betrieb eines Pizzakuriers oder eines Pizza-Takeaways erfordert kein\nGastwirtschaftspatent, da es sich dabei nicht um eine gastgewerbliche Tätigkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 2 GWG handelt. Dementsprechend ist im Rahmen\nder Patenterteilung für das «H.___» nicht zu prüfen, ob die Einrichtung eines\nPizzakuriers und/oder einer Takeaway-Mitnahmemöglichkeit eine Baubewilligung erfordert. Art. 9 GWG verlangt nur die Prüfung, ob der nachgesuchten\n«gastgewerblichen» Nutzung baurechtliche Vorschriften entgegenstehen.\n\n6. Der Rekurrent erhebt verschiedene weitere Rügen zum Umfang\nder baurechtlichen Nutzungsbefugnisse des Rekursgegners, die er materiellrechtlich begründete. Im Einzelnen rügte er, die Gartenwirtschaft halte den Gewässerabstand nicht ein und habe zu lange Betriebszeiten. Ausserdem verfüge\nder Betrieb nicht über genügend Parkplätze.\n\n"}