{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\n Seite 23/30\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass die Öffnungszeiten des «H.___» den gesetzlichen Rahmen von Art. 16 und Art. 17 GWG nicht überschreiten. Zudem\ngalten bereits für das frühere Café die normalen gesetzlichen Öffnungszeiten,\nda weder in der Baubewilligung noch in der Betriebsbewilligung individuelle,\nverkürzte Öffnungszeiten angeordnet worden waren. Das heisst, bereits das\nCafé hätte abends bis 23.30 Uhr geöffnet sein dürfen. Die Ausdehnung der\ntatsächlichen Öffnungszeiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens begründet\naber wie oben ausgeführt keine Baubewilligungspflicht. Zudem bewirkte die\nUmwandlung vom Café zur Pizzeria keine qualitative Änderung der Lärmimmissionen. Das «H.___» richtet sich weiterhin an Gäste, die etwas Essen und\nTrinken wollen, und nicht – wie etwa bei der oben erwähnten Bar mit Dancing\n– an Gäste, die primär Unterhaltung suchen. Die Lärmimmission bestehen also\nweiterhin im Wesentlichen aus den Gesprächen der Gäste und dem Geklapper\nvon Geschirr und Besteck. Zudem liegt die Hauptbetriebszeit weiterhin grösstenteils vor der besonders lärmempfindlichen Einschlafphase – die gemäss\nBundesgericht um 22.00 Uhr beginnt (vgl. Entscheid 1.A.282/2000 vom 15. Mai\n2001, Erw. 4c.) –, da die Gäste des «H.___» sicher nicht mehrheitlich nach\n22.00 Uhr eintreffen. Die Umwandlung eines Cafés in eine Pizzeria unterscheidet sich auch in diesem Punkt wesentlich von der Umwandlung in eine Bar,\nderen Hauptbetriebszeit am Abend und in der Nacht liegt.\n\n5.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Umwandlung des früheren\nCafés in eine Pizzeria und die damit verbundene Ausdehnung der Öffnungszeiten weder eine Zweckänderung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG noch\neine umweltrechtlich relevante Änderung einer Baute im Sinn von Art. 7 und 8\nLSV war. Die Umwandlung war und ist daher nicht baubewilligungspflichtig.\n\n5.3. Im vorliegenden Fall ist – zumindest implizit (vgl. vorn Abschnitt V.\nletzter Absatz) – auch streitig, ob für den Innenraum B 0.2 überhaupt je eine\ngastwirtschaftliche Nutzung bewilligt wurde oder ob dieser Raum in den Baubewilligungen aus den Jahren 1986 und 1988 nur als Bürofläche bewilligt worden war.\n\nGemäss Baugesuch aus dem Jahr 1986 war im Haus B ursprünglich eine Bäckerei geplant gewesen, wobei im Raum B 0.2 die Backstube und in einem Teil\ndes Raumes B 0.1 der Laden eingerichtet werden sollte. Am 11. Januar 1988\nreichte die Bauherrschaft überarbeitete Pläne für das Haus B ein, in welchen\nstatt einer Bäckerei mit Laden und Café nur noch ein Café eingezeichnet war.\nIm Raum B 0.2 wurde neu die eine Hälfte als «Saal/Sitzungen» bezeichnet und\ndie andere Hälfte für Küche und Lager vorgesehen. Diese Raumaufteilung\nstimmt mit dem Plan überein, welcher der Betriebsbewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 6. März 1992 beilag. Es steht somit fest, dass der\nRaum B 0.2 baurechtlich für eine gastgewerbliche Nutzung bewilligt worden ist.\nDaran ändert nichts, dass die Bauherrschaft den Raum B 0.2 in ihrer Berechnung des Parkplatzbedarfs als «Büro» deklarierte.\n\nSeite 24/30\n5.4. Der Rekurrent machte weiter geltend, die Baubewilligungen aus\nden Jahren 1986/1988 hätten nur das eigentliche Café mit ca. 43 Sitzplätzen\numfasst, nicht jedoch den kleinen Saal im hinteren Teil, der mit der Zeit mit\nzusätzlichen ca. 35 Sitzplätzen für das Café umgenutzt worden sei.\n\nWie eben ausgeführt (vgl. Abschnitt 5.3) steht fest, dass der ganze Raum B 0.2\nbaurechtlich für eine gastgewerbliche Nutzung bewilligt wurde. Zudem wurde\nin Abschnitt 5.2.3. dargelegt, dass der baurechtliche Begriff der Zweckänderung eng auszulegen ist. Da die Umwandlung eines ganzen Cafés in eine Pizzeria baurechtlich keine Zweckänderung ist, kann es baurechtlich auch nicht\nrelevant sein, wenn einzelne Räume innerhalb der Gastwirtschaft im Lauf der\nZeit intensiver genutzt werden.\n\nDaran ändert nichts, dass nach Art. 6 aGWV die Zweckänderung einzelner\nRäume einer Betriebsvergrösserung gleichgestellt war und eine neue Betriebsbewilligung erforderte, wenn sie eine erhöhte betriebliche Nutzung bewirkte\n(vgl. Art. 15 Bst. b aGWG). Diese Bestimmungen standen in Zusammenhang\nmit der Bedürfnisklausel nach Art. 23 ff. aGWG für Gastbetriebe mit Alkoholausschank. Sowohl die Bedürfnisklausel als auch das Erfordernis einer Betriebsbewilligung für Gastwirtschaften wurden mit Vollzugsbeginn des geltenden GWG am 1. April 1996 aufgehoben, so dass die in der Betriebsbewilligung\ndes Volkswirtschaftsdepartementes vom 6. März 1992 enthaltene Zuordnung\ndes «Säli» zu den nicht-ständig zur Bewirtung genutzten Flächen keine rechtliche Bedeutung mehr hatte.\n\n5.5. Der Rekurrent bestreitet im Weiteren, dass die Gartenwirtschaft je\nbaurechtlich bewilligt worden sei, jedenfalls nicht im heutigen Ausmass. Insbesondere sei die Gartenwirtschaft heute grösser als auf der Beilage zur Betriebsbewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes eingezeichnet und erstrecke\nsich bis unter die Fenster seiner Wohnung.\n\n"}