{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\n5.2.3. Ob eine Zweckänderung vorliegt, hängt begrifflich davon ab, wie\neng die Zweckbestimmung einer Baute verstanden wird. Wird die Zweckbestimmung weit gefasst und einfach nur darauf abgestellt, ob die Räumlichkeiten\ngastgewerblich genutzt werden, so sind Wechsel zwischen den verschiedenen\nFormen von Gastwirtschaftsbetrieben nie eine Zweckänderung im Sinn von\nArt. 78 Abs. 2 Bst. o BauG. Wie die oben erwähnte Umwandlung einer Gastwirtschaft in eine Bar zeigt, beruht die Rechtsprechung allerdings nicht auf einem derart weiten Verständnis der Zweckbestimmung, da eine Zweckänderung bejaht wurde, obwohl die betroffenen Räumlichkeiten in beiden Fällen\ngastgewerblich genutzt wurden.\n\nWird die Zweckbestimmung hingegen sehr eng verstanden – d.h. der Begriff\nder Zweckänderung sehr weit gefasst –, würde nahezu jede Änderung des Betriebskonzepts einer Gastwirtschaft eine «Zweckänderung an sich» darstellen.\nEin derart weit gefasstes Verständnis von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG würde\nnicht nur Gastwirtschaften, sondern auch andere Arten von Gewerbebetrieben,\nu.a. Dienstleistungsbetriebe und Ladengeschäfte betreffen. Es müsste dann\nauch z.B. die Umwandlung eines Buchladens in einen Kleiderladen oder eines\nReisebüros in einen Coiffeurbetrieb als «Zweckänderung an sich» betrachtet\nund der Baubewilligungspflicht unterstellt werden. Dies ginge über Sinn und\nZweck von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG hinaus, der vorab sicherstellen will, dass\ndie Aufteilung des Baugebiets in verschiedene Zonen mit verschiedenen Nutzungsvorschriften eingehalten wird (vgl. GVP 1982 Nr. 16). Eine «Zweckänderung an sich» im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG liegt demnach nur vor,\nwenn die Änderung des Betriebskonzepts Einfluss auf die Zonenkonformität\ndes Gewerbebetriebs haben kann.\n\nSeite 22/30\nDie Parzelle Nr. 001, auf der sich das «H.___» befindet, liegt in der Wohn-\nGewerbezone WG3. In Wohn-Gewerbezonen sind nach Art. 12 BauG mässig\nstörende Gewerbebetriebe zulässig. Da nach der Rechtsprechung Gastwirtschaften sogar in reinen Wohnzonen - in denen lediglich nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen sind - zonenkonform sein können (vgl. GVP 2000 Nr.\n74), steht ausser Zweifel, dass der Betrieb einer Pizzeria in der Wohn-Gewer-\nbezone zonenkonform ist, zumindest wenn die Betriebszeiten innerhalb der ordentlichen gesetzlichen Öffnungszeiten liegen. Die Umwandlung des früheren\nCafés in eine Pizzeria war somit keine Zweckänderung im Sinn von Art. 78\nAbs. 2 Bst. o BauG, da die Änderung des Betriebskonzepts keine Auswirkungen auf die Zonenkonformität hatte. Im Unterschied zur oben erwähnten baubewilligungspflichtigen Umwandlung einer Gastwirtschaft in eine Bar mit Dancing, kommt bei der Umwandlung eines Cafés in eine Pizzeria keine zusätzliche, lärmintensive Nutzungsart - nämlich keine Nutzung als Unterhaltungsbetrieb - dazu (vgl. dazu unten Abschnitt 5.2.4.).\n\nDamit kann offen gelassen werden, ob die Umwandlung des Cafés in eine Pizzeria «Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benützerkreises zur Folge» hatte. Art. 78 Abs. 2 BauG statuiert wie oben ausgeführt\nzwei Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Änderungen des Betriebskonzepts von Gewerbebetrieben regelmässig darauf ausgerichtet sind, den Kundenkreis zu vergrössern um den Umsatz zu erhöhen. Die oben umschriebene, zweite Voraussetzung von Art. 78 Abs. 2 BauG wäre bei der Änderung des Betriebskonzepts\neiner Gastwirtschaft also nahezu immer erfüllt und kann für sich allein keine\nBaubewilligungspflicht begründen.\n\n5.2.4. Wie oben erwähnt, braucht es für umweltrechtlich relevanten Änderungen von Bauten und Anlagen im Sinn von Art. 7 und 8 LSV eine Baubewilligung. Nach der oben zitierten Rechtsprechung zur LSV ist die Änderung des\nBetriebskonzepts einer Gastwirtschaft dann eine umweltrechtlich relevante Änderung, wenn die Öffnungszeiten in die gesetzlichen Schliessungszeiten hinein\nausgedehnt werden sollen, das neue Betriebskonzept also eine Bewilligung\nnach Art. 18 GWG für verkürzte Schliessungszeiten erfordert. Hingegen gelten\nÄnderungen der Öffnungszeiten, die sich innerhalb des allgemeinen Rahmens\nder Öffnungszeiten von Art. 16 und Art. 17 GWG bewegen, in der Regel nicht\nals umweltrechtliche Änderungen. Das gilt auch dann, wenn die zulässigen Öffnungszeiten zuvor im Rahmen einer Gesetzesrevision ausdehnt wurden. So\nwurde zum Beispiel von Läden des Detailhandels, welche die mit dem Gesetz\nüber Ruhetag und Ladenöffnung (sGS 552.1; abgekürzt RLG) neu geschaffenen erweiterten Ladenöffnungszeiten nach Art. 9 RLG ausnützten und ihre Öffnungszeiten von 19.00 Uhr auf 22.00 Uhr verlängerten, hierfür nie eine Baubewilligung verlangt.\n\n"}