{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nIm Rahmen von Art. 9 GWG ist vielmehr nur zu prüfen, ob die nachgesuchte\ngastgewerbliche Nutzung durch eine rechtskräftige Baubewilligung erlaubt wird.\nIst das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist zu prüfen,\nob die gastgewerbliche Nutzung wenigstens für die Dauer des baurechtlichen\nBewilligungs-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens durch eine rechtskräftige\nvorsorgliche Massnahme der zuständigen Bau- oder Rechtsmittelbehörde zugelassen wurde. Fehlt es auch an einer solchen provisorischen Nutzungsberechtigung, darf das Patent nicht erteilt bzw. nicht erneuert werden.\n\nSeite 20/30\nEine Ausnahme gilt indessen, wenn kein Baubewilligungsverfahren hängig und\numstritten ist, ob die nachgesuchte gastgewerbliche Nutzung baubewilligungspflichtig ist. In diesem Fall darf das Patent nicht einfach wegen des Fehlens\neiner formellen Baubewilligung verweigert werden, sondern die Frage der Baubewilligungspflicht ist vorfrageweise im Patentverfahren zu klären. Eine solche\nAusnahme liegt, wie nachstehend aufgezeigt, im vorliegenden Fall vor.\n\nAnzumerken ist, dass im gastwirtschaftsrechtlichen Patentverfahren immer nur\ndie Frage der Baubewilligungspflicht, nicht aber die Übereinstimmung mit dem\nmateriellen Baurecht zu prüfen ist. Denn die Frage, ob eine Baute materiell baurechtlich zulässig ist – d.h. baurechtlich bewilligt werden kann –, kann nur von\nden hierfür zuständigen Baubehörden verbindlich entscheiden werden. Demzufolge steht aufgrund von Art. 9 GWG das Fehlen einer rechtsgültigen Baubewilligung der gastgewerblichen Nutzung selbst dann entgegen, wenn die Baute\noder Nutzung nicht gegen materielles Baurecht verstösst.\n\n5.2. Im vorliegenden Fall ist ganz grundsätzlich streitig, ob die Innenräume der Stockwerkseigentumsanteile B 0.1 (= S4009) und B 0.2 (= S4010)\nfür den Betrieb einer Pizzeria genutzt werden dürfen oder ob die Baubewilligungen aus den Jahren 1986 und 1988 lediglich die gastgewerbliche Nutzung\nals Café ohne Alkoholausschank erlauben. Es ist mit anderen Worten streitig,\nob die Umwandlung des Cafés in eine Pizzeria eine Baubewilligung erfordert\nhätte.\n\n5.2.1. Nach Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG sind «Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benützerkreises\nzur Folge haben» bewilligungspflichtig.\n\nZudem unterstehen seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) und der Lärmschutz-Verordnung (SR\n814.41; abgekürzt LSV) alle umweltrechtlich relevanten Änderungen von Bauten und Anlagen, die als Neuanlagen nach Art. 7 LSV oder als geänderte bzw.\nwesentlich geänderte Anlagen nach Art. 8 LSV einzustufen sind, der Baubewilligungspflicht (vgl. Juristische Mitteilungen des Baudepartementes [JuMi]\n1998/I/3 und 2000/II/22 ff. sowie GVP 2005 Nr. 96). Dies gilt auch für Änderungen, die keine Zweckänderung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG sind\n(JuMi 2000/II/22, Ziffer 1.b).\n\n5.2.2. Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG statuiert nach der Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichtes zwei Voraussetzungen. Zum einen braucht es eine\nZweckänderung an sich, zum anderen eine mit der Zweckänderung verbundene örtliche Auswirkung (vgl. GVP 1982 Nr. 16).\n\nEine Zweckänderung, die baurechtlich von Belang ist, kann allein schon in der\nVeränderung der Nutzungs- und Gebrauchsart liegen, ohne dass hierfür eine\n\nSeite 21/30\nbauliche Tätigkeit erforderlich ist (vgl. Urteil B 2002/83 des Verwaltungsgerichts\nvom 6. Dezember 2002 mit Hinweisen). Als relevante Veränderung der Nut-\nzungs- und Gebrauchsart eingestuft wurden zum Beispiel die Umwandlung einer Quartiersauna in einen Swingerclub (Entscheid des Baudepartementes\nvom 22. April 1999, in GVP 1999 Nr. 94), der Betrieb einer Gassenküche in\neiner Liegenschaft, die bisher als Durchgangsheim für Asylbewerber genutzt\nworden war (Urteil B 2002/83 des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2002)\ndie Umwandlung einer Hotelterrasse, die bisher privat genutzt wurde, in eine\nGartenwirtschaft (Urteil B 46/1987 des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar\n1988), die Umwandlung einer Gastwirtschaft in eine Bar mit Dancing (Urteil B\n50/1980 des Verwaltungsgerichts vom 19. März 1981) oder die Nutzung einer\nWerkstatt, die bisher für betriebsinterne Unterhaltsarbeiten an den Maschinen\nund Fahrzeugen eines Gärtnereibetriebes verwendet wurde, als Autoreparaturwerkstätte eines Gebrauchswagenhändlers (Entscheid des Regierungsrates\nvom 30. März 1982, RRB 1982/433). Hingegen gibt es im Kanton St.Gallen\nsoweit ersichtlich keinen Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zur Frage, ob die\nUmwandlung eines Cafés in eine Pizzeria eine Zweckänderung im Sinn von\nArt. 78 Abs. 2 Bst. o BauG ist.\n\n"}