{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nFraglich ist allerdings, ob ein Betrieb in der Grösse des «H.___» neben dem\nBetriebsinhaber einen Betriebsleiter benötigt bzw. ob die Anstellung eines Betriebsleiters im vorliegenden Fall wirtschaftlich Sinn macht, da der Betriebsinhaber offenbar dauernd im Betrieb mitarbeitet. Die Vorinstanz hat - indem sie\nD.___ das Patent erteilte - die Frage implizit bejaht. Diese Beurteilung liegt\nnoch innerhalb des durch die Gemeindeautonomie geschützten (Rechtsan-\nwendungs-)Ermessens der Vorinstanz, in welches das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz nicht eingreifen darf (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRP). Die\nEinschätzung der Vorinstanz, dass D.___ als verantwortlicher Betriebsleiter im\nSinn von Art. 5 GWG anerkannt werden kann, ist daher nicht zu beanstanden.\n\n4. Der Rekurrent bestreitet in materieller Hinsicht weiter, dass D.___\ngenügend Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention gemäss\nArt. 8 Abs. 2 GWG nachgewiesen habe. Im Weiteren macht er zumindest sinngemäss geltend, dass D.___ auch sonst keine Gewähr für eine einwandfreie\nBetriebsführung biete, und verweist diesbezüglich auf angebliche Missstände\nbei der Abfallentsorgungen und auf Lärmbelästigungen sowie darauf, dass der\nBetrieb aufgrund einer Intervention des AVSV im Juli 2016 für zwei bis drei\nWochen geschlossen gewesen sei.\n\n4.1. D.___ reichte der Vorinstanz zahlreiche Arbeitszeugnisse für die\nZeit von Mai 1984 bis Juli 2014 ein, die ohne jeden Zweifel belegen, dass er\nüber die nach Art. 8 Abs. 2 Ziffer 2 GWG erforderlichen drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe verfügt. Zudem\nreichte er einen Entscheid des Departmentes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 14. September 2006 ein, wonach er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe von der Wirteprüfung im Kanton Thurgau befreit wurde. Auf die pauschale Bestreitung des Rekurrenten betreffend Art. 8 Abs. 2 GWG ist daher nicht näher einzugehen.\n\n4.2. Auf die Vorwürfe des Rekurrenten betreffend angeblicher Missstände bei der Abfallentsorgung ist ebenfalls nicht näher einzugehen. Die vom\nRekurrenten eingereichten Fotos, welche die Missstände dokumentieren sollen, betreffen alle die Zeit vor 1. Juli 2016. Allfällige Missstände könnten daher\nzum Vornherein nicht D.___ angelastet werden, da dieser erst seit 1. Juli 2016\nPatentinhaber des «H.___» ist.\n\nDasselbe gilt für die geltend gemachten Lärmbelästigungen, soweit es sich um\nLärmimmissionen handelt, die unmittelbar aus einem (behaupteten) Fehlverhalten des Patentinhabers resultiert sein sollen. Die vom Rekurrenten eingereichten Fotos und Videos betreffen ausschliesslich Lärmimmissionen aus der\n\nSeite 19/30\nZeit vom 1. Juli 2015 bis 9. April 2016. Diese Lärmimmissionen können zum\nVornherein nicht D.___ als Fehlverhalten angelastet werden, da dieser – wie\noben erwähnt – erst seit 1. Juli 2016 Patentinhaber des «H.___» ist. Dementsprechend kann auch auf den sowohl vom Rekurrenten als auch von D.___\nbeantragten Beizug eines Amtsberichts der Kantonspolizei verzichtet werden.\n\nAnzumerken ist, dass der Rekurrent für die Zeit ab 1. Juli 2016 keine Lärmbelästigungen mehr substanziert geltend gemacht hat. Auch vom Mieter des Rekurrenten wurden bisher keine Klagen wegen Lärmbelästigungen durch das\n«H.___» erhoben. Dementsprechend muss auch für die Zeit ab 1. Juli 2016\nkein Amtsbericht der Kantonspolizei eingeholt werden. Ein Amtsbericht ist nach\nArt. 12 Abs. 2 VRP nur einzuholen, wenn dadurch streitige Tatsachen abgeklärt\nwerden können. Hingegen kann ein Amtsbericht nicht dazu dienen, im Sinn\neiner «fishing expedition» Beweise für bisher nicht geltend gemachte Tatsachen zu finden.\n\n4.3. Auf die Vermutung des Rekurrenten, das «H.___» sei im Juli 2016\nwegen einer Intervention AVSV geschlossen gewesen, ist nicht näher einzugehen, da sie offensichtlich nicht stimmt.\n\n4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass D.___ sowohl genügend\nKenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention hat als auch sonst\nGewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Die Voraussetzungen\nvon Art. 7 und 8 GWG sind erfüllt.\n\n5. Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, die Erteilung eines Patents für das «H.___» verstosse gegen Art. 9 GWG, da der nachgesuchten\ngastgewerblichen Nutzung baurechtliche Vorschriften entgegenstünden.\n\n5.1. Einleitend ist daran zu erinnern, dass im Rahmen von Art. 9 GWG\nweder eine rechtskräftige Baubewilligung auf ihre materielle Richtigkeit hin\nüberprüft werden kann, noch eine gastgewerbliche Nutzung materiell baurechtlich zu beurteilen ist, wenn diese Nutzung gleichzeitig Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens bildet (vgl. dazu Erw. 9 des Rekursentscheids VD/G-\n16.03 vom 29. April 2016, der ebenfalls das «H.___» betraf).\n\n"}