{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\n3.3. Auch aufgrund einer teleologischen Auslegung von Art. 5 GWG\nkann das Patent nicht einem Mitarbeiter erteilt werden, der keine arbeitsvertragliche und tatsächliche Betriebsleitungsbefugnisse hat. Die gastwirtschaftsrechtliche Patentpflicht bezweckt den Schutz von Polizeigütern d.h. von öffentlichen Interessen wie Gesundheit, Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Es wäre systemwidrig, im Gesetz eine Patentpflicht zu statuieren, in der Praxis dann aber\ndie Erteilung des Patents an Personen zuzulassen, bei denen im Vornherein\nfeststeht, dass sie die ihnen obliegenden Patentpflichten nicht werden durchsetzen können. Mit der Patentpflicht soll nämlich nicht nur sichergestellt werden, dass die für eine einwandfreie Betriebsführung notwendigen Kenntnisse\n– insbesondere Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (vgl.\nArt. 8 Abs. 1 Bst. a GWG) – im Betrieb vorhanden sind, sondern der Patentinhaber muss tatsächlich Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten\n(vgl. Art. 7 Bst. c GWG). Der Patentinhaber muss also nicht nur über die notwendigen Kenntnisse verfügen, sondern diese auch tatsächlich umsetzen.\n\nDie gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass die gesetzlichen Pflichten\ndes Patentinhabers faktisch nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb selber leitet, aber nicht Patentinhaber ist, könnte\nbei Missständen im Betrieb bzw. in der Betriebsführung praktisch nie zur Verantwortung gezogen werden. Er könnte nämlich, sobald die Behörde gegen\nden «vorgeschobenen» Patentinhaber wegen Verletzung von Art. 20 ff. GWG\neinschreiten will, einfach immer wieder einen neuen Mitarbeiter als Patentinhaber vorschieben. Zwar kann die Behörde das Patent nicht nur einer bestimmten\nPerson, sondern gestützt auf Art. 12 GWG auch für einen bestimmten Betrieb\nauf angemessene Dauer verweigern. Voraussetzung dafür ist aber, dass das\n\nSeite 17/30\nPatent für diesen Betrieb bereits wiederholt entzogen wurde. Erfolgt der Wechsel zum nächsten Patentinhaber jeweils bevor die Behörde gegenüber dem\nbisherigen Patentinhaber einen Patententzug verfügt, ist Art. 12 GWG nicht anwendbar.\n\n3.4. Wie bereits erwähnt wird der Begriff des verantwortlichen Betriebsleiters in den Gesetzesmaterialen nirgends erläutert. Auch die Definition, die in\nArt. 1 Abs. 1 aGWV enthalten war, hilft nicht viel weiter, da dort nicht der Begriff\nselber definiert wurde, sondern in einer tautologischen Umschreibung vielmehr\ndas zusätzliche Erfordernis eingeführt wurde, dass der Betriebsleiter gegenüber den Gästen und dem Personal als Betriebsleiter auftreten müsse. Art. 1\nAbs. 1 aGWV schreibt also nur vor, dass die Betriebsleiterfunktion von Aussen\nwahrnehmbar sein muss, ohne aber den Inhalt dieser Funktion näher zu bestimmen. Immerhin lässt sich aus Art. 1 Abs. 1 aGWV ableiten, dass auch nach\naltem Gastwirtschaftsrecht ein hierarchisch untergeordneter Mitarbeiter ohne\nWeisungsbefugnisse gegenüber dem übrigen Personal nicht als Betriebsleiter\ngalt, da ein solcher Mitarbeiter gegenüber dem Personal offensichtlich nicht als\nBetriebsleiter auftreten kann. Dies gilt für den Begriff des verantwortlichen Betriebsleiters nach Art. 5 GWG weiterhin, da diese Bestimmung wie oben erwähnt unverändert aus dem altem Gastwirtschaftsrecht übernommen wurde.\n\n3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Betriebsleiter im Sinn von\nArt. 5 GWG eine organisatorische und hierarchische Stellung im Betrieb haben\nmuss, die mit so weitgehenden rechtlichen und tatsächlichen Weisungsbefugnisse gegenüber Personal und Gästen verbunden ist, dass er seine Pflichten\nals Patentinhaber erfüllen kann. Zudem muss die Anstellung eines Betriebsleiters aufgrund der Betriebsorganisation wirtschaftlich Sinn machen.\n\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass D.___ aktuell über einen Arbeitsvertrag\nals «Küchenchef/Betriebsleiter» verfügt, nachdem er zuvor nur als «Koch» angestellt gewesen war. Mit der Beförderung zum «Küchenchef/Betriebsleiter»\nerhöhte sich sein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'200.– auf Fr. 4'810.–. Der\nRekurrent äusserte in seiner Replik vom 28. November 2016 zwar die Vermutung, der Arbeitsvertrag als «Küchenchef/Betriebsleiter» sei «nachträglich im\nHinblick auf das Rekursverfahren erstellt worden» und die in den Lohnabrechnungen Juli bis Oktober 2016 ausgewiesenen Löhne seien nicht ausbezahlt\nworden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen vom Patentinhaber bzw. seinem Rechtsanwalt eingereicht wurden. Zum einen darf das Volkswirtschaftsdepartement wohl davon ausgehen,\ndass ein im Kanton St.Gallen zugelassener und unter der Aufsicht der Anwaltskammer stehender Rechtsanwalt keine gefälschten Unterlagen ins Rekursverfahren einreicht. Zum anderen könnte nur mit erheblichem Aufwand kontrolliert\nwerden, ob die deklarierten Löhne tatsächlich an den Patentinhaber ausbezahlt\nworden sind. Solange der Patentinhaber durch das Einreichen der Lohnabrechnungen bestätigt, die entsprechenden Zahlungen erhalten zu haben, ist dem\n\nSeite 18/30\neingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 Abs. 2 VRP Genüge\ngetan. Es ist somit davon auszugehen, dass D.___ als Betriebsleiter des\n«H.___» angestellt ist.\n\n"}