{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\n2.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt werden, wenn die Rekursinstanz alle\nRechts- und Sachverhaltsfragen, die der unteren Instanz unterbreitet werden\nkonnten, frei überprüfen kann. Dies trifft auf Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement zu, da dieses nach Art. 46 Abs. 1 VRP über volle Kognition\nverfügt. Eine Heilung ist sogar bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit\ndem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der\nSache nicht zu vereinbaren wäre (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 517 f.; BGE 133 I\n201, 132 V 387 und 127 V 431).\n\nSeite 15/30\nAllerdings besteht keine Pflicht der Rekursinstanz, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Rekursverfahren zu heilen. Es bleibt ihr\nunbenommen, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDies gilt – wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör –\nauch dann, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den\nmateriellen Entscheid der Vorinstanz hatte. Eine Rückweisung ist nur dann unzulässig, wenn sie einer Rechtsverzögerung gleichkommt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege\ndes Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 553).\n\n2.2.5. Im vorliegenden Fall können sämtliche Verfahrensbeteiligte kein Interesse daran haben, dass das Patent von D.___ aus formellen Gründen aufgehoben wird. Insbesondere der Rekurrent müsste damit rechnen, dass die Vorinstanz D.___ erneut ein Patent erteilen würde, da die materiellen Rechtsfragen\nweiterhin ungeklärt wären. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist daher als geheilt zu betrachten und auf eine Rückweisung zu verzichten. Die verschiedenen formellen Mängel der angefochtenen Verfügung\nwerden aber bei der Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen sein.\n\n3. In materieller Hinsicht macht der Rekurrent geltend, das «H.___»\nwerde (weiterhin) von F.___ und nicht vom Rekursgegner und Patentinhaber\nD.___ geführt, was gegen Art. 7 Bst. d und Art. 20 GWG verstosse.\n\n3.1. Nach Art. 5 GWG lautet das Patent auf den «verantwortlichen Betriebsleiter». Der Begriff des verantwortlichen Betriebsleiters ist im GWG und\nder zugehörigen Gastwirtschaftsverordnung (sGS 553.11; abgekürzt GWV)\nnicht definiert. Auch in der Botschaft des Regierungsrates zum geltenden\nGWG (ABl 1994, 2447 ff.) wird der Begriff nicht erläutert.\n\nArt. 5 GWG wurde – abgesehen von einer redaktionellen Anpassung am Anfang des Satzes – wörtlich aus Art. 9 Abs. 2 aGWG übernommen. In der Botschaft des Regierungsrates zum alten Gastwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 1983 wurde der Begriff des verantwortlichen Betriebsleiters allerdings auch\nnicht definiert (vgl. ABl 1981, 611 ff.). Hingegen bestimmte Art. 1 Abs. 1 der\nVollzugsverordnung zum alten Gastwirtschaftsgesetz (nGS 2046; im Folgenden aGWV), dass als verantwortlicher Betriebsleiter gilt, «wer diese Funktion\ngegenüber Personal und Gästen wahrnimmt».\n\n3.2 Bereits der Begriff «Betriebsleiter» deutet darauf hin, dass das Patent nicht einem beliebigen Mitarbeiter eines Gastwirtschaftsbetriebs erteilt\nwerden kann, sondern dass der Mitarbeiter eine organisatorische und hierarchische Stellung im Betrieb haben muss, die es ihm ermöglicht, seine Pflichten\nals Patentinhaber zu erfüllen.\n\nSeite 16/30\nDies schliesst nicht aus, dass der Betriebsleiter in einem arbeitsrechtlichen\nSubordinationsverhältnis zum Betriebsinhaber steht. Der Wortlaut des Gesetzes verlangt nicht, dass ein Gastwirtschaftsbetrieb vom Betriebsinhaber selber\ngeführt wird. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Betriebsinhaber die\nBetriebsleitung bzw. Betriebsführung im Sinn von Art. 5 und Art. 20 Abs. 1\nGWG einem angestellten Mitarbeiter überlässt. Voraussetzung ist allerdings,\ndass diesem Mitarbeiter arbeitsvertraglich und tatsächlich Betriebsleitungsbefugnisse eingeräumt werden und dass die Anstellung eines Betriebsleiters aufgrund der Betriebsorganisation wirtschaftlich Sinn macht. Klar zulässig ist,\nwenn der Eigentümer von mehreren Gastwirtschaftsbetrieben für die einzelnen\nBetriebe je einen angestellten Betriebsleiter einsetzt. Ebenfalls zulässig ist es\nin der Regel, dass der Eigentümer eines Gastwirtschaftsbetriebs einen Betriebsleiter einstellt, wenn er selbst im Betrieb nicht tätig ist. Arbeitet der Eigentümer hingegen im Betrieb mit, so ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen, ob die Anstellung eines Betriebsleiters wirtschaftlich Sinn macht, wobei insbesondere die Grösse und Struktur des Betriebs und die Anzahl Mitarbeitende zu berücksichtigen sind.\n\n"}