{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\n Seite 13/30\nEs muss daher offen gelassen werden, ob F.___ und der Rekursgegner das\nGesuch für das vorliegend streitige Patent erst am 23. Juni 2016 und damit\nverspätet einreichten oder ob das Gesuch bei der Vorinstanz unbearbeitet\nliegen blieb. In beiden Fällen lässt sich aber die zeitliche Dringlichkeit nicht\ndamit begründen, dass ein nahtloser Übergang vom bisherigen zum neuen\nPatent gewährleistet sein musste, zumal der Gemeinderat bereits am 6. Juli\n2016 eine Sitzung abhielt und das Patent somit fast ohne Unterbruch im\nordentlichen Verfahren hätte erteilen können.\n\nAnzumerken ist weiter, dass ein Zirkulationsbeschluss erst dann zustande gekommen ist, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ihm zugestimmt haben.\nDie blosse Mitteilung des Ratsschreibers an die Mitglieder des Gemeinderates,\nes werde das Patent an eine bestimmte Person erteilt werden, begründet keinen Zirkulationsbeschluss.\n\nWie das Volkswirtschaftsdepartement aber bereits im Zwischenentscheid vom\n21. Juli 2016 festhielt, hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 6. Juli 2016\n«den Zirkulationsbeschluss zur Patenterteilung» ausdrücklich genehmigt. Der\nGemeinderat hat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 eindeutig zu verstehen\ngegeben, dass er das Patent erteilen will. Somit stellt sich nur die Frage, ob der\nBeschluss als nachträgliche Genehmigung eines zunächst mangelhaft erteilten\nPatentes verstanden wird oder ob angenommen wird, das Patent sei erst mit\ndem Beschluss vom 6. Juli 2016 erteilt worden.\n\nEs macht wenig Sinn, die Patenterteilung vom 1. Juli 2016 wie vom Rekurrenten beantragt als nichtig zu betrachten und den Rekurs gutzuheissen. Dies\nhätte nämlich zur Folge, dass entweder der Beschluss des Gemeinderates vom\n6. Juli 2016 als Patenterteilung anerkannt werden müsste oder aber der Gemeinderat die Patenterteilung an D.___ nochmals beschliessen müsste. In beiden Fällen wäre der Rekurrent gezwungen, erneut Rekurs zu erheben. Ein solches Vorgehen könnte zwanglos als überspitzter Formalismus bezeichnet werden und wäre kaum im Interesse des Rekurrenten.\n\nIm Ergebnis ergibt sich somit, dass die Erteilung des Patentes mittels Zirkulationsbeschluss oder Prädialentscheid zwar unzulässig war, der Mangel aber\ndurch den Beschluss des Gemeinderates vom 6. Juli 2016 geheilt worden ist.\n\n2.2. Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht weiter, dass er entgegen\nseinem ausdrücklichen Antrag keine Gelegenheit erhalten habe, sich vor der\nPatenterteilung zum Patentgesuch zu äussern.\n\n2.2.1. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich\nnach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Subsidiär greifen die unmittelbar\naus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Jörg\nPaul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV von 1999, der\n\nSeite 14/30\nUNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 509 ff.). Personen und Behörden,\ngegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist\n(Art. 15 Abs. 1 VRP). Erheblich belastende Verfügungen sind nur zulässig,\nwenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit\nzur Stellungnahme hatten (Art. 15 Abs. 2 VRP). Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht wichtige öffentliche Interessen oder\nschutzwürdige private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1 VRP).\n\n2.2.2. Nach Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den Betroffenen zu eröffnen, wobei als Betroffene auch Dritte gelten, deren eigene schutzwürdige\nInteressen durch die Verfügung berührt werden. Das GWG kennt aber – namentlich im Gegensatz zu Art. 82 BauG – kein gesetzlich vorgeschriebenes\nAnzeige- und Auflageverfahren. Dementsprechend ist die Bewilligungsbehörde\nnicht verpflichtet, von Amtes wegen Drittbetroffene zu ermitteln und ihnen eine\nGWG-Bewilligung zu eröffnen. Hingegen bejaht das Volkswirtschaftsdepartement in konstanter Praxis einen Anspruch Dritter auf direkte Eröffnung des Patents, wenn die Behörde weiss, dass konkrete, ihr namentlich bekannte Dritte\ndie Patenterteilung ablehnen.\n\n2.2.3. Hat ein Drittbetroffener Anspruch auf Eröffnung des Patents, so hat\ner auch Anspruch darauf, sich vorgängig zum Patentgesuch zu äussern und in\ndie Gesuchsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der\nDritte rechtzeitig und ausdrücklich das Gesuch um Akteneinsicht und um Gelegenheit zur Stellungnahme stellt.\n\nIm vorliegenden Fall ersuchte der Rekurrent die Vorinstanz mit Schreiben vom\n6. Juni 2016 darum, zu einem allfälligen neuen Patentgesuch Stellung nehmen\nzu können. Dieses Gesuch wurde ausreichend lange vor dem ordentlichen Ablaufdatum des damaligen Patents eingereicht und die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zum Patentgesuch\ndes Rekursgegners für die Patentdauer ab 1. Juli 2016 zu gewähren.\n\n"}