{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nAm 26. Januar 2017 stellte der Rechtsdienst VD den Inspektionsbericht den\nübrigen Verfahrensbeteiligten zu.\n\nX. Der Rechtsdienst des Baudepartementes erklärte am 6. Februar\n2017 gegenüber dem Rechtsdienst VD telefonisch, dass es keine feste Praxis\nzur Frage gebe, ob die Umwandlung eines Cafés in eine Pizzeria baubewilligungspflichtig sei. Massgebend seien Art. 78 Abs. 2 Bst. o des BauG sowie\nArt. 7 und 8 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Die\nFrage müsste daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt\nwerden, was eine vollständige Prüfung der Baugesuchsakten erfordern würde.\nEine solche umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte aber zur\nFolge, dass der Rechtsdienst des Baudepartementes befangen wäre, wenn die\nFrage der Baubewilligungspflicht später in einem baurechtlichen Verfahren\nnochmals zu beurteilen wäre. Ein solches baurechtliches Verfahren könne\nnicht zum vornherein ausgeschlossen werden, da die vorfrageweise Prüfung\nder Baubewilligungspflicht im Rahmen eines gastwirtschaftsrechtlichen Rekursverfahrens keine direkte Rechtswirkung für das Bauverfahren habe.\n\nDer Rechtsdienst VD entschied daraufhin, auf einen Mitbericht des Baudepartements zu verzichten und die aufgeworfenen baurechtlichen Fragen – soweit\nsie entscheidrelevant sind – selbst zu prüfen.\n\nErwägungen\n\n1. Das Volkswirtschaftsdepartement hat bereits im Zwischenentscheid vom 21. Juli 2016 die Rekursberechtigung von A.___ umfassend geprüft und bejaht. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Zwischenentscheid verwiesen werden. Da sich die massgebenden Faktoren nicht geändert\nhaben, ist die Rekursberechtigung weiterhin zu bejahen und auf den Rekurs\neinzutreten.\n\nHinsichtlich der übrigen Verfahrensbeteiligten ist festzuhalten, dass G.___ als\nMiteigentümerin der Räumlichkeiten, die für das «H.___» genutzt werden, vom\n\nSeite 12/30\nAusgang des Verfahrens betroffen sein wird, falls das angefochtene Patent\ngestützt auf Art. 9 GWG aufgehoben wird. Wird im Rekursverfahren betreffend\nGastwirtschaftspatent festgestellt, dass der nachgesuchten gastgewerblichen\nNutzung baurechtliche Vorschriften entgegenstehen, so werden die Nutzungsbefugnisse von G.___ zwar nicht unmittelbar baurechtlich eingeschränkt. Sie\nmüsste jedoch damit rechnen, dass die Nutzung des «H.___» künftig gegenüber allen Patentinhabern gastwirtschaftsrechtlich eingeschränkt würde, was\nfaktisch ihre Vermietungsmöglichkeiten und damit ihre eigentümerrechtlichen\nNutzungsbefugnisse einschränken würde.\n\nF.___ ist als Inhaber des «H.___» vom Ausgang des Verfahrens offensichtlich\nbetroffen, da nicht nur über die gastwirtschaftliche Nutzbarkeit der von ihm gepachteten Räumlichkeiten entschieden wird, sondern auch die Frage, ob bzw.\nunter welchen Voraussetzungen er D.___ als verantwortlichen Betriebsleiter\nanstellen kann.\n\n2. Der Rekurrent macht verschiedene formelle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend. Zum einen rügt er eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs, zum anderen macht er geltend, das Patent sei eigenmächtig durch\nden Gemeindepräsidenten und den Gemeinderatsschreiber erteilt worden und\nnicht durch den hierfür zuständigen Gesamtgemeinderat.\n\n2.1. Es trifft zu, dass die Patenterteilung zunächst nicht an einer Sitzung\ndes Gemeinderates beschlossen wurde. Unklar ist, ob sich das am 1. Juli 2016\nausgestellte Patent nach Ansicht der Vorinstanz auf einen Zirkulationsbeschluss des Gemeinderates oder auf einen Präsidialentscheid des Gemeindepräsidenten abstützte. Die Frage kann insofern offen gelassen werden, als im\nvorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für einen Zirkulationsbeschluss\nnoch für einen Präsidialentscheid erfüllt waren:\n- Nach Art. 101 Bst. b des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG)\nregelt der Gemeinderat die Beratung und Beschlussfassung in einem Geschäftsreglement. Das Geschäftsreglement der Politischen Gemeinde\nY.___ vom 12. September 2006 regelt in Art. 14 den Zirkulationsbeschluss\nund in Art. 15 den Präsidialentscheid, wobei beide Beschlussformen eine\nzeitliche Dringlichkeit voraussetzen.\nIm vorliegenden Fall bestand keine zeitliche Dringlichkeit. Es war sowohl\nder Vorinstanz als auch dem früheren Patentinhaber F.___ bekannt, dass\ndas im Rekursverfahren VD/G-16.03 aufgehobene Patent spätestens am\n30. Juni 2016 abläuft und zwar unabhängig vom Ausgang des damals hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Primär war es\nAufgabe von F.___ als Betriebsinhaber des «H.___» dafür zu sorgen, dass\nrechtzeitig ein Patentgesuch für die Patentdauer ab 1. Juli 2016 eingereicht\nwird. Wie oben erwähnt (vgl. Abschnitt K.) ist in den Akten nicht belegt, wann\ndas Patentgesuch bei der Gemeindeverwaltung Y.___ eingereicht wurde.\n\n"}