{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nU. Der Rekurrent hielt in seiner Replik vom 28. November 2016 daran\nfest, dass das angefochtene Patent nur vom Gemeindepräsidenten und vom\nGemeinderatsschreiber erlassen worden sei. Es sei daher mangels richtiger\nZusammensetzung des Spruchkörpers nichtig, woran die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat nichts ändere.\n\nDer Rekurrent hielt auch daran fest, dass D.___ den Betrieb nicht selbst führe,\nsondern vorgeschoben werde. Tatsächlich werde der Betrieb weiterhin von\nF.___ geleitet, was sich schon daraus ergebe, dass der Rekursgegner in seiner\nVernehmlassung vom 5. September 2016 selbst ausgeführt habe, F.___ würde\nseine Existenzgrundlage verlieren, wenn er das Restaurant schliessen müsste.\nIm Weiteren bestritt der Rekurrent die Qualifikationen von D.___, allerdings\nohne dies näher zu begründen. Auch machte er geltend, die eingereichten Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen seien nachträglich und im Hinblick auf\ndas Rekursverfahren erstellt worden. Insbesondere falle auf, dass die Lohnabrechnungen ab Juli 2016 nicht mehr unterzeichnet worden seien.\n\nHinsichtlich der Lärmimmissionen wies der Rekurrent darauf hin, dass vor allem zwei Wohnungen betroffen seien, nämlich seine eigene Wohnung im\n2. Stock über dem Lokal und die Wohnung im 1. Stock. Die von den Bewohnern\nder übrigen Wohnungen abgegebenen Bestätigungen seien daher nicht relevant. Die Wohnung im 1. Stock werde von jüngeren Personen bewohnt, die\nvermutlich ohnehin erst um Mitternacht schlafen gingen. Die Lärmimmissionen\naus dem «H.___» seien aber so einzuschränken, dass auch ein Normalbürger,\nder ab 19.00 Uhr seinen Feierabend geniessen wolle und zwischen 21.00 und\n22.00 Uhr ins Bett gehe, nicht gestört werde.\n\nIn baurechtlicher Hinsicht wies der Rekurrent darauf hin, dass der Betrieb einer\nGastwirtschaft mit Alkoholausschank nicht vor dem 1. April 1996 aufgenommen\nworden sei. Zudem sei die seit dem Jahr 1996/1997 bestehende Pizzeria bis\nzur Betriebsübernahme durch F.___ immer um 22.00 Uhr geschlossen worden,\nwas durch die noch immer an der Türe angeschlagenen Öffnungszeiten belegt\n\nSeite 10/30\nwerde. Auch habe das Gartenrestaurant bis zur Betriebsübernahme durch\nF.___ lediglich 4 Tische umfasst und es halte den Gewässerabstand nicht ein.\nEbenso werde die Stockwerkseinheit B 0.2 erst seit der Betriebsübernahme\ndurch F.___ dauernd als Restaurantfläche genutzt. Im Baubewilligungsverfahren sei diese Stockwerkseinheit für die Berechnung der erforderlichen Parkplätze noch als Büro behandelt worden und auch später lediglich als Saal für\nVersammlungen und Besprechungen genutzt worden.\n\nV. Der Rechtdienst VD gab den übrigen Verfahrensbeteiligten am\n30. November 2016 Gelegenheit, sich nochmals zur streitigen Angelegenheit\nzu äussern.\n\na) Die Beigeladene G.___ teilte dem Rechtsdienst VD mit Schreiben vom 7.\nDezember 2016 mit, dass sie in Zusammenarbeit mit der Gemeinde die notwendige Isolation zur Verbesserung der Schalldämpfung vornehmen lassen\nwerde, äusserte sich aber nicht direkt zur Replik.\n\nb) D.___ und F.___, beide vertreten durch RA E.___, machten in ihrer Duplik\nvom 6. Januar 2017 geltend, das Gastgewerbepatent müsse nicht auf den Inhaber eines Restaurants lauten, weshalb D.___ als Patentinhaber zuzulassen\nsei. Im Weiteren wiesen sie darauf hin, dass sämtliche Vorwürfe des Rekurrenten betreffend Lärmimmissionen und anderer Mängel in der Betriebsführung\ndie Zeit beträfen, in der F.___ Patentinhaber gewesen sei. Hinsichtlich der baurechtlichen Aspekte machten sie geltend, dass die ab 1. April 1996 bestehende\nBerechtigung zum Alkoholausschank keine neue Baubewilligung erforderte. Es\nsei denn auch bei keiner Gaststätte im Kanton hierfür eine Baubewilligung verlangt worden.\n\nDie übrigen Ausführungen in der Duplik werden - soweit entscheidrelevant - in\nden Erwägungen dargestellt.\n\nc) Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 6. Januar 2017 daran fest, dass das\nangefochtene Patent zunächst als Zirkulationsbeschluss ergangen und an der\ndarauffolgenden Sitzung des Gemeinderates genehmigt worden sei. Sie wies\nebenfalls darauf hin, dass die vom Rekurrenten beanstandeten bzw. aufgezeichneten Lärmimmissionen und anderen Mängel in der Betriebsführung in\ndie Zeit fallen würden, in der F.___ Patentinhaber gewesen sei.\n\nDie übrigen Ausführungen in der Duplik werden – soweit entscheidrelevant –\nin den Erwägungen dargestellt.\n\nW. Der Rechtsdienst VD stellte die beiden Dupliken mit Schreiben vom\n10. Januar 2017 dem Rekurrenten zu und äusserte die Ansicht, dass sich nun\nalle Verfahrensbeteiligten hinreichend hätten äussern können.\n\nSeite 11/30\nIn der Folge beantragte der Rekurrent jedoch mit Eingabe vom 16. Januar\n2017, es seien Amtsberichte der Kantonspolizei und des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) einzuholen. Letzteres begründete er\ndamit, dass das «H.___» aufgrund einer Intervention des AVSV im Juli 2016\nfür zwei bis drei Wochen geschlossen gewesen sei.\n\nDer Rechtsdienst VD holte daraufhin bei der Politischen Gemeinde Y.___ den\naktuellen Inspektionsbericht des AVSV vom 6. April 2016 ein und erkundigte\nsich am 25. Januar 2017 telefonisch beim AVSV, ob nach dem 6. April 2016\nweitere Kontrollen erfolgt seien, was seitens des AVSV verneint wurde.\n\n"}