{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nQ. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. August\n2016, der Rekurs sei abzuweisen, und machte Folgendes geltend:\n- Es sei wegen der zeitlichen Dringlichkeit bei der Erteilung des angefochtenen Patents nicht möglich gewesen, dem Rekurrenten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Das vorliegende Rekursverfahren zeige nun,\ndass der Rekurrent seine Rügen aus den vorgängigen Verfahren wiederhole, die dem Gemeinderat bereits bekannt gewesen seien und bei der Erteilung des angefochtenen Patents berücksichtigt worden seien.\n- Bei der Beurteilung der Patentvoraussetzungen sei einerseits auf die eingereichten Arbeitszeugnisse abgestützt worden, welche die langjährige Erfahrung von D.___ im Gastgewerbe belegen würden. Zudem zeige die Befreiung von der Wirteprüfung im Kanton Thurgau, dass D.___ die Patentvoraussetzungen erfülle, da im Kanton Thurgau grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie im Kanton St.Gallen gelten würden.\n- D.___ könne die öffentlich-rechtlichen Pflichten, die er mit der Patenterteilung übernommen habe – insbesondere Art. 20 GWG – auch dann wahrnehmen, wenn er vom Betrieb privatrechtlich als Koch angestellt sei.\n- Baubewilligungen für Gastwirtschaften seien früher ohne Kenntnis der Betriebsdaten erteilt worden. Betriebliche und zeitliche Einschränkungen hätten sich höchstens aus der gastwirtschaftsrechtlichen Bewilligung ergeben,\nwelche aber keine Auswirkungen auf die baurechtliche Situation gehabt\nhabe. Dies habe sich erst mit der Einführung des Erhebungsblatts für gastronomische Betriebe im Standard-Baugesuchsformular geändert. Dementsprechend könne sich das «H.___» auf die in den Jahren 1986 und 1988\nerteilten Baubewilligungen berufen, die keine zeitliche und betriebliche Einschränkungen enthalten hätten.\nIm Einzelnen sei festzuhalten, dass folgende Änderungen baurechtlich nicht\nrelevant seien:\n\nSeite 8/30\n- die Betriebsänderungen von einem Café ohne Alkoholausschank zu einer Pizzeria mit Alkoholausschank;\n- die Umnutzung des Sääli zu einem dauernd genutzten Gastraum;\n- die intensivere Nutzung der Aussenwirtschaft;\n- das Ausdehnen der Öffnungszeiten auf die gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten;\n- der in den letzten Jahren gestiegene Parkplatzbedarf.\n\nR. D.___, vertreten durch RA E.___, beantragte in seiner Stellungnahme vom 6. September 2016 ebenfalls die vollständige Abweisung des Rekurses und machte zusammengefasst Folgendes geltend:\n- Die Behauptung des Rekurrenten und seiner Ehefrau, dass das «H.___»\nunverhältnismässige Lärmimmissionen verursache, treffe nicht zu. Bei einer\nschriftlichen Umfrage, die F.___ durchgeführt habe, hätten alle übrigen Bewohner der Überbauung erklärt, der Lärm durch die Gäste störe nicht.\n- Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass D.___ die Voraussetzungen\nfür die Patenterteilung nicht erfülle. Er habe ein vollständiges Gesuch zur\nErteilung des Gastwirtschaftspatents mit allen erforderlichen Beilagen eingereicht.\n- Für das «H.___» würden diejenigen Räume und Aussenflächen genutzt, für\nwelche der Gemeinderat Y.___ eine Baubewilligung erteilt habe. Auch die\nerforderliche Anzahl Parkplätze sei in den Baubewilligungen festgelegt worden. Im Restaurant werde seit dem Jahr 1992 Alkohol ausgeschenkt und\nseit längerem eine Pizzeria betrieben. Es liege daher keine baubewilligungspflichtige Zweckänderung vor.\n\nS. Der Rechtsdienst VD gab dem Rekurrenten mit Schreiben vom\n29. September 2016 Gelegenheit, sich nochmals zu den Argumenten der Vorinstanz und der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz\nund den Rekursgegner auf, verschiedene Unterlagen zu den Akten nachzureichen, unter anderem den aktuellen und den bisherigen Arbeitsvertrag von\nD.___ sowie die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016.\n\nIn der Folge ersuchte der Rekurrent darum, die Frist zur Replik neu anzusetzen, wenn die ergänzenden Unterlagen zu den Akten eingereicht wurden, damit er in der Replik auch gleich zu diesen Unterlagen Stellung nehmen könne.\n\nDie Vorinstanz reichte die verlangten Unterlagen fristgerecht am 21. Oktober\n2016 ein. RA E.___ reichte die vom Rekursgegner verlangten Unterlagen innert\nerstreckter Frist am 4. November 2016 ein.\n\nT. Am 11. November 2016 setzte der Rechtsdienst VD dem Rekurrenten eine neue Frist zur Replik an. Zudem erkundigte er sich bei RA E.___, ob\n\nSeite 9/30\ndieser den Betriebsinhaber des «H.___», F.___, der ins Rekursverfahren beizuladen sei, ebenfalls vertrete. Im Weiteren lud der Rechtsdienst VD die Vermieter und Stockwerkeigentümer des «H.___», G.___ und K.___, ins Rekursverfahren bei bzw. gab ihnen Gelegenheit, sich zu den bisherigen Rechtsschriften zu äussern.\n\nG.___ erklärte mit Schreiben vom 20. November 2016 sinngemäss, sich am\nVerfahren zu beteiligen. K.___ verzichtete hingegen durch Stillschweigen auf\neine Beteiligung am Rekursverfahren.\n\nRA E.___ bestätigte mit Schreiben vom 21. November 2016, den beigeladenen\nF.___ im Rekursverfahren ebenfalls zu vertreten.\n\n"}