{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\n Seite 6/30\nÜbrigen sei die Gartenwirtschaft heute grösser als auf der Beilage zur Betriebsbewilligung eingezeichnet und erstrecke sich bis unter die Fenster der\nWohnung des Rekurrenten.\n- Das Baugesuch habe nur das eigentliche Café mit ca. 43 Sitzplätzen umfasst, nicht jedoch den kleinen Saal im hinteren Teil, der mit der Zeit mit\nzusätzlichen ca. 35 Sitzplätzen ebenfalls für das Café umgenutzt worden\nsei.\n- Die Umwandlung des Betriebs von einem Café ohne Alkoholausschank in\neine Pizzeria stelle eine wesentliche Änderung der Nutzung im Sinn von\nArt. 78 Abs. 2 Bst. o des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) dar\nund sei daher baubewilligungspflichtig. Dies gelte insbesondere dann, wenn\nder Patentinhaber die gesetzlichen Öffnungszeiten bis Mitternacht bzw. am\nWochenende bis 01.00 Uhr ausnütze und damit die bisherigen Öffnungszeiten erheblich verlängere.\n- Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werde auch zu prüfen sein, ob\ndie bestehenden 5 Besucherparkplätze genügten. Nach der einschlägigen\nVSS-Norm SN 640 281 werde ein Parkplatz pro 5 Sitzplätze benötigt, was\nbereits für die 78 Innensitzplätze des «H.___» einen Parkplatzbedarf von\nmindestens 16 Besucherparkplätzen ergebe.\n\nIm Weiteren bestritt der Rekurrent pauschal, dass D.___ die Bewilligungsvoraussetzungen erfülle, insbesondere genügend Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention habe, und behielt sich vor, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der Akteneinsicht weitere Vorbringen zu machen.\n\nAnzumerken ist, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht\nmehr in der streitbetroffenen Wohnung wohnte, sondern nach Z.___ umgezogen war und die Wohnung per 1. Juli 2016 an einen Dritten vermietet hatte.\n\nN. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes (Rechtsdienst VD) forderte die Vorinstanz und D.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2016\nauf, zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung\nzu nehmen. Die Vorinstanz wurde zudem aufgefordert, das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses betreffend das angefochtene Patent zu den Akten einzureichen.\n\nO. D.___, vertreten durch RA E.___, äusserte sich mit Eingabe vom\n18. Juli 2016 zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.\nEr beantragte, der entsprechende Antrag des Rekurrenten sei abzuweisen.\n\nAuch die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016, der\nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Sie\n\nSeite 7/30\nlegte ihrer Stellungnahme den Ausdruck einer E-Mail bei, welche die Gemeindeverwaltung am 30. Juni 2016 den Mitgliedern des Gemeinderates geschickt\nhatte. Darin informierte sie die Mitglieder des Gemeinderates, dass das Patent\nfür das «H.___» an D.___, der in der Pizzeria als Koch arbeite, ausgestellt\nwerde. Die E-Mail führte als Betreff «H.___, Zirkulationsbeschluss» auf. Zudem\nlegte sie der Stellungnahme einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 6. Juli 2016 bei, aus dem hervorgeht, dass der Gemeinderat den\nZirkulationsbeschluss am 6. Juli 2016 genehmigte.\n\nP. Das Volkswirtschaftsdepartement wies das Begehren von A.___\num Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenentscheid\nvom 21. Juli 2016 ab und forderte die Vorinstanz und D.___ auf, sich bis 15.\nAugust 2016 zu den materiellen Rechtsbegehren des Rekurrenten zu äussern.\n\n"}