{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nK. Unmittelbar nach Erhalt der E-Mail vom 30. Juni 2016 ersuchte RA\nC.___ die Gemeindeverwaltung Y.___, ihm das Patentgesuch zur Wahrung\ndes rechtlichen Gehörs zuzustellen.\n\nDie Gemeindeverwaltung Y.___ lehnte dieses Gesuch ebenfalls noch am 30.\nJuni 2016 per E-Mail ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass das aktuelle Patent am 30. Juni 2016 auslaufen werde und das neue Patent am 1. Juli\n2016 ausgestellt sein müsse, damit ein nahtloser Übergang gewährleistet sei.\n\nL. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 erteilte die Politische Gemeinde\nY.___ D.___ ein Gastwirtschaftspatent für das «H.___», gültig bis 30. Juni\n2017.\n\nDie Gemeinde äusserte sich in ihrer Patentverfügung ausführlich zur baurechtlichen Zulässigkeit der aktuellen gastgewerblichen Nutzung und stellte fest,\ndass diese durch die Baubewilligungen aus den Jahren 1986 und 1988 abgedeckt sei.\n\nUnter dem Titel «Vorsorgliche Massnahmen» nach Art. 18 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) führte sie Folgendes\naus:\n«Der Betrieb des «H.___» bildet die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers und der Angestellten. Durch die allfällige Anfechtung des Patentes zur Klärung baurechtlicher Fragen wird das\nrechtliche Interesse an der Sicherung dieser Existenzgrundlage\nbedroht, weshalb als vorsorgliche Massnahme festzulegen ist,\ndass der gastwirtschaftliche Betrieb im Erdgeschoss (einschliesslich Pizza-Service) und auf der befestigten Fläche neben dem Wohn- und Gewerbehaus I.___ innerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten zulässig ist, bis ein diesbezüglich rechtskräftiger Entscheid vorliegt.»\n\nZudem entzog die Gemeinde einem allfälligen Rekurs gegen die Patenterteilung die aufschiebende Wirkung. Als wichtiger Grund im Sinn von Art. 51 Abs. 2\nVRP wurde auch hier die Sicherung der Existenzgrundlage des Betriebsinhabers und seiner Angestellten genannt.\n\nSeite 5/30\nM. Gegen die Patenterteilung erhob A.___, vertreten durch RA C.___,\nam 11. Juli 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement, mit folgenden Anträgen:\n\n1. Es sei die Patenterteilung des Gemeinderates Y.___ vom 1. Juli 2016 […] ausgestellt auf das […] «H.___», […], Betriebsleiter D.___, […],vollumfänglich aufzuheben;\n2. eventualiter sei die Patenterteilung lediglich unter folgenden Auflagen zu bestätigen:\na) sofern der Betrieb länger als bis 22.00 Uhr geöffnet sein soll, ist vorab ein\nentsprechendes Baugesuch einzureichen;\nb) für die Nutzung des Sitzungszimmers (früher: Gewerbefläche) für gastgewerbliche Tätigkeit ist vorab ein entsprechendes Baugesuch einzureichen;\nc) für den Betrieb einer Gartenwirtschaft ist vorab ein Baugesuch einzureichen;\nd) für die Einrichtung eines Pizzakuriers und/oder einer Takeaway-Mitnahme-\nmöglichkeit ist vorab ein Baugesuch einzureichen;\ne) das Gartenrestaurant ist um 19.00 Uhr, eventualiter 22.00 Uhr zu schliessen;\nf) der Patentinhaber ist anzuhalten, auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen und Lärmimmissionen auf einem Minimum zu halten;\n3. es sei dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen\nund es sei unter Hinweis auf Straffolgen anzuordnen, dass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im […] «H.___», […], per sofort einzustellen ist, bis ein rechtskräftiges Patent vorliegt;\n4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDie Rechtsbegehren wurden sinngemäss wie folgt begründet:\n- In formeller Hinsicht werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt,\nda sich der Rekurrent nicht habe zum Patentgesuch äussern können. Zudem werde bezweifelt, dass das angefochtene Patent tatsächlich vom Gemeinderat innert Wochenfrist beschlossen worden sei. Es liege hier wohl\neine eigenmächtige Patenterteilung durch den Gemeindepräsidenten und\nden Gemeinderatsschreiber vor.\n- Nach Art. 20 GWG habe der Patentinhaber den Betrieb selbst zu führen.\nZudem müsse er nach Art. 7 Bst. d GWG zur Nutzung des Betriebs berechtigt sein. Es sei offensichtlich, dass D.___ den Betrieb nicht führe, da er dort\nlediglich als Koch angestellt sei und in einem Subordinationsverhältnis zum\nBetriebsinhaber stehe. Tatsächlich werde der Betrieb unverändert durch\nden Betriebsinhaber F.___ geführt, der auch unverändert zur Nutzung des\nBetriebes berechtigt sei, da der Pacht- oder Mietvertrag für das «H.___»\nnicht auf D.___ übergegangen sei.\n- Die Gartenwirtschaft sei nie baurechtlich bewilligt worden, schon gar nicht\nim heutigen Ausmass. Soweit sich die Vorinstanz auf die Betriebsbewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 6. März 1992 berufe, werde\nbestritten, dass eine solche je rechtsgültig erteilt worden sei. Jedenfalls sei\ndie von F.___ im Verfahren VD/G-16.03 eingereichte Kopie der Betriebsbewilligung nicht unterzeichnet gewesen. Auch werde in der Betriebsbewilligung die Erteilung baupolizeilicher Bewilligungen vorbehalten, weshalb die\nBetriebsbewilligung nicht gleichzeitig als Baubewilligung gelten könne. Im\n\n"}