{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nC. Die Gastwirtschaft im Haus B wurde offenbar nur während kurzer\nZeit als Café betrieben. Jedenfalls verlängerte das Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 25. Januar 1995 die Frist zur Wiedereröffnung des\nseit dem 31. Dezember 1993 geschlossenen Betriebs bis 31. Dezember 1995\nund verhinderte dadurch, dass die Betriebsbewilligung wegen Nichtgebrauchs\nerlosch (vgl. Art. 26 Bst. c aGWG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der\nBetrieb in dieser Frist je als Café wiedereröffnet wurde. Gemäss den Ausführungen des Gemeinderates Y.___ in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2016\nsoll die Gastwirtschaft aber ab 1. April 1996 als Pizzeria betrieben worden sein,\nd.h. ab Vollzugsbeginn des neuen Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1995 (sGS 553.1; abgekürzt GWG), durch welches die Bedürfnisklausel\nfür Betriebe mit Berechtigung zum Alkoholausschank aufgehoben worden war.\n\nD. Im August 1997 erwarb A.___ eine Eigentumswohnung im Haus B,\ndie zwei Stockwerke über der Gastwirtschaft - also im zweiten Stock - liegt.\n\nE. Am 25. Februar 2015 ersuchte F.___ den Gemeinderat Y.___ um\nErteilung eines Gastwirtschaftspatents für das «H.___» im Haus B.\n\nMit Verfügung vom 9. März 2015 erteilte der Gemeinderat Y.___ F.___ ein bis\n31. Dezember 2015 befristetes Patent. Das Patent wurde lediglich als «provisorisches Patent» erteilt, weil F.___ zum Zeitpunkt der Patenterteilung nach\nAnsicht des Gemeinderates die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a\nGWG nicht erfüllte.\n\nF. In der Folge kam es zum Streit zwischen F.___ und den Eheleuten\nA.___ und B.___ über angebliche Immissionen aus dem Betrieb des «H.___».\nDer Streit mündete darin, dass F.___ anfangs November 2015 gegenüber\nA.___ und B.___ ein Hausverbot für das «H.___» aussprach. Daraufhin beauftragten A.___ und B.___ RA C.___ die baurechtliche Situation des «H.___»\nabzuklären.\n\nMit Schreiben vom 13. November 2015 ersuchte RA C.___ den Gemeinderat\nY.___, ihm Einsicht in das Baugesuchsdossier des Grundstücks Parz. Nr. 001\nzu geben. Die Gemeindeverwaltung Y.___ sandte RA C.___ die Bauakten am\n26. November 2015 zur Einsicht zu. Am 30. November 2015 erkundigte sich\nRA C.___ per E-Mail bei der Gemeindeverwaltung Y.___ unter anderem nach\n\nSeite 3/30\nden Öffnungszeiten «des bewilligten Cafés» und stellte fest, es gebe in den\nUnterlagen keine Anhaltspunkte, dass ein Gartenrestaurant/-café bewilligt worden sei. Die Gemeindeverwaltung Y.___ antwortete mit E-Mail vom 9. Dezember 2015, dass sich die Öffnungszeiten nach Art. 16 und 17 GWG und dem\nkommunalen Gastwirtschaftsreglement richten würden. Im Weiteren verwies\ndie Gemeindeverwaltung auf das Reglement der Stockeigentümer-Gemein-\nschaft, in welchem das Gartenrestaurant im Freien erwähnt sei.\n\nG. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 stellte RA C.___ beim Gemeinderat Y.___ verschiedene Anträge in Bezug auf die allfällige Erneuerung\ndes Patentes von F.___. Unter anderem beantragte er, dass vorab ein Baugesuch einzureichen sei, wenn der Betrieb länger als bis 22.00 Uhr geöffnet\nwerde. Zudem sei für den Betrieb der Gartenwirtschaft ein Baugesuch einzureichen und die Gartenwirtschaft sei in jedem Fall spätestens um 22.00 Uhr zu\nschliessen.\n\nDie Gemeindeverwaltung Y.___ leitete die Eingabe am 16. Dezember 2015 an\nzur Stellungnahme F.___ weiter. F.___ ersuchte am 24. Dezember 2015 um\nFristverlängerung bis 31. Januar 2016. Gleichzeitig machte er eine Umfrage\nbei den Bewohnern von Haus B über Lärmimmissionen aus dem «H.___». Mit\nAusnahme von A.___ und B.___ gaben alle übrigen Bewohner von Haus B an,\ndass der Betrieb nicht störe.\n\nH. Per 1. Januar 2016 führte das «H.___» zusätzlich zum bestehenden Angebot einen Lieferservice (Pizza-Kurier) ein.\n\nI. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 erneuerte der Gemeinderat\nY.___ F.___ das provisorische Patent für das «H.___» bis 30. Juni 2016.\n\nGegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___, vertreten durch RA C.___,\nRekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Das Volkswirtschaftsdepartement\nhiess – nachdem ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden war –\nden Rekurs am 29. April 2016 gut und hob das angefochtene Patent auf. Es\nbegründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das GWG kein provisorisches Patent vorsehe.\n\nGegen den Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartementes erhob F.___\nam 17. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 4.\nJuli 2016 zog er die Beschwerde allerdings wieder zurück, da das streitbetroffene Patent am 30. Juni 2016 abgelaufen war.\n\nJ. Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens reichte D.___ ein\nPatentgesuch für das «H.___» mit Beginn 1. Juli 2016 ein. Gemäss Angaben\nin der Patentverfügung handelt es sich bei D.___ um den Koch des «H.___»,\nder bei F.___ angestellt ist.\n\nSeite 4/30\nAus den vorliegenden Akten ist nicht erkennbar, wann das Patentgesuch bei\nder Gemeindeverwaltung Y.___ eingereicht wurde. Das Gesuchsformular ist\nmit 31. Mai 2016 datiert, der daran angehängte Lebenslauf von D.___ trägt\nhingegen das Datum 27. Juni 2016. Die Gemeindeverwaltung Y.___ schliesslich erklärte gegenüber RA C.___ in einer E-Mail vom 30. Juni 2016, das Patentgesuch für das «H.___» sei bei ihr am 23. Juni 2016 eingegangen.\n\n"}