{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2017-02-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=68&type=1563347022&cHash=5afb6b9a1fca46f54da379bb9c59e89b", "Checksum": "c103be8309762364b2751ec0bfce9773"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "93021fdb5fa5cc6d11754bb9cfd33a72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 27.02.2017 VD/G-16.20\nRegeste:\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft baurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher auch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt werden darf. \r\nBegriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5 Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-16.20\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 27.02.2017\n\nRekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nVerhältnis zwischen Baurecht und Gastwirtschaftsrecht; Im vorliegenden\nFall wurde entschieden, dass eine kleine Fläche der Gartenwirtschaft\nbaurechtlich nicht zur Nutzung als Gewerbefläche bewilligt wurde und daher\nauch gastwirtschaftsrechtlich nicht für den Betrieb des Restaurants genutzt\nwerden darf. Begriff des Betriebsleiters im Sinn von Art. 5\nGastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1)\n\nvgl. PDF\n\nvgl. auch den Zwischenentscheid unter gleicher Fallnummer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/31\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-16.20\n\nEntscheid vom 27. Februar 2017\n\nRekurrent A.___, wohnhaft in Z.___, vertreten durch RA C.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Y.___\n\nRekursgegner D.___, vertreten durch RA E.___\n\nBeigeladene F.___, vertreten durch RA E.___\n\nG.___\n\nBetreff Verfügung vom 1. Juli 2016 betreffend Gastwirtschaftspatent für das\n«H.___»\nSachverhalt\n\nA. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Y.___ bewilligte am\n16. Oktober 1986 den Bau von drei Mehrfamilienhäuser auf den Parzellen\nNr. 001 und 002 im Ortsteil X.___ und den Abbruch der vorhandenen Gebäulichkeiten. Im Haus B der Überbauung war offenbar der Einbau einer Bäckerei\nmit Laden und Café geplant. Allerdings scheint zu diesem Zeitpunkt die gewerbliche Nutzung noch nicht definitiv festgelegt gewesen zu sein. Jedenfalls\nbestimmte Ziff. 2 der Baubewilligung, dass für jedes Gebäude bereinigte Pläne\neinzureichen seien, sobald die gewerblich genutzten Räumlichkeiten bestimmt\nsind.\n\nAm 11. Januar 1988 reichte die Bauherrschaft überarbeitete Pläne für das\nHaus B der Überbauung ein. Anstelle der Bäckerei war neu ein Restaurant in\nden Plänen eingezeichnet. Mit Schreiben vom 4. Februar 1988 forderte der\nGemeinderat Y.___ die Bauherrschaft auf, eine «detaillierte Berechnung der\nAbstell- bzw. Garagenplätze für Restaurant, Bank, Post, Büros, Wohnungen\nfür die gesamte Überbauung» einzureichen. In der Folge scheint die Bauherrschaft die gewünschte Berechnung eingereicht zu haben. Jedenfalls findet sich\nin den Akten eine nicht datierte und nicht unterzeichnete Berechnung der Abstellplätze. Diese weist einen Bedarf von 36 Parkplätzen für die gesamte Überbauung (Häuser A - C, inklusive gewerblicher Nutzung und Besucherparkplätze) aus. Für das geplante Restaurant wurde ein Bedarf von 9 Parkplätzen\nerrechnet, basierend auf einer «Wohnfläche» von 84.36 m2 und der Vorgabe\nim damals geltenden Baureglement von einem Parkplatz je 10 m2.\n\nDas Volkswirtschaftsdepartement nahm in einem Mitbericht vom 1. März 1988\nzum geplanten Einbau eines «Cafés» im Haus B aus «räumlich-betrieblicher\nHinsicht» Stellung. Es hielt fest, dass die Grösse der Küche und die Ausstattung der WC-Anlagen – mit einigen kleinen untergeordneten Mängeln – den\nmassgebenden Richtlinien entsprechen würden. Im Weiteren wies es darauf\nhin, dass die Lagerräumlichkeiten nur für einen Betrieb ohne Berechtigung zum\nAlkoholausschank genügen würden, für einen Betrieb mit Alkoholausschank\naber zusätzlicher Lagerraum notwendig wäre. Ein Entscheid über die Frage\ndes Alkoholausschankes sei demnächst zu erwarten.\n\nAm 21. März 1988 erteilte der Gemeinderat Y.___ die ergänzende Baubewilligung für den Bau des Hauses B. Darin wurde unter anderem der Einbau eines\nCafés bewilligt und die Bauherrschaft verpflichtet, 37 Parkplätze anstatt der\ngeplanten 36 Parkplätze zu erstellen.\n\nB. Mit Verfügung vom 6. März 1992 erteilte das Volkswirtschaftsdepartement die Betriebsbewilligung nach Art. 17 des damals geltenden Gastwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt aGWG)\nfür ein Café im Haus B. In der Betriebsbewilligung wurden die Gasträume in\n\nSeite 2/30\n«ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen» (Café im Erdgeschoss\nmit 48 Plätzen, Fläche 65 m2) und «nicht ständig zur Bewirtung von Gästen\ngenutzte Flächen» (Säli «___» im Erdgeschoss mit 34 Plätzen, Fläche 43 m2)\nunterschieden; auf den offenbar zur Betriebsbewilligung gehörenden Plänen\nwar eine Gartenwirtschaft vermerkt, wobei aber weder eine genaue Abgrenzung aus dem Plan ersichtlich ist, noch die Anzahl Sitzplätze der Gartenwirtschaft genannt wird. Die Betriebsbewilligung wurde nach Art. 21 Abs. 1 aGWG\nohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt.\n\n"}