Seite 13/15 namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien hat der Rekurrent den Rekursgegner mit insgesamt Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und MWSt) ausseramtlich zu entschädigen (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.). Entscheid 1. Das Begehren von A.___ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.