Der Rekurrent beantragte, es sei sein Kostenvorschuss aus dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VD/G-16.03 auf das vorliegende Rekursverfahren zu übertragen. Diesem Antrag kann stattgegeben werden, wobei aber der Kostenvorschuss nicht an die Kosten dieses Zwischenentscheids angerechnet, sondern für die Kosten des Hauptverfahrens bzw. des Endentscheids reserviert wird. Dementsprechend werden die Kosten des Zwischenentscheids in Rechnung gestellt werden.