Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bejahen ist und dass auch die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen nicht gegen einen Entzug spricht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen. 3. Der Rekurrent macht geltend, das Patent sei eigenmächtig durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber erteilt worden und nicht durch den hierfür zuständigen Gesamtgemeinderat.