Anzumerken ist, dass keine öffentlichen Interessen gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Zum einen besteht ein gewisses öffentliches Interesse am Erhalt des «E.___» als Dorfrestaurant. Zum anderen verstösst die Patenterteilung an den Koch eines Gastwirtschaftsbetriebs nicht gegen eine klare Rechtslage. Das Volkswirtschaftsdepartement musste sich bisher noch nie im Rahmen eines Rekursverfahrens zur Bedeutung des Begriffs des «verantwortlichen Betriebsleiters» in Art. 5 GWG äussern. Es besteht also keine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Begriff und die Patenterteilung an den Rekursgegner ist zumindest nicht offensichtlich unzulässig.