Schliessung die Existenz des Gastwirtschaftsbetriebs gefährden kann. Die privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ sind daher zumindest als erheblich zu gewichten. 2.6. Bei der Abwägung der privaten Interessen stehen sich somit die gering zu gewichtenden Interessen des Rekurrenten und die mindestens erheblichen Interessen von Rekursgegner und Betriebsinhaber gegenüber. Damit überwiegen die Interessen von Rekursgegner und Betriebsinhaber am Entzug der aufschiebenden Wirkung.