2.5. Die privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ bestehen darin, das «E.___» während der Dauer des Rekursverfahrens geöffnet haben zu dürfen, um die für den Betrieb notwendigen Einnahmen erzielen zu können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen ist, dass mit dem Rekurs vorwiegend baurechtliche Einwände gegen den Betrieb erhoben werden. Im streitbetroffenen Mehrfamilienhaus wird aber seit dem Jahr 1992 eine Gastwirtschaft und seit dem Jahr 1996 eine Pizzeria betrieben. Der Betriebsinhaber musste daher nicht damit rechnen, dass die Nutzung von Teilen der Betriebsfläche als Pizzeria unzulässig ist.