Zuzustimmen ist dem Rekurrenten hingegen darin, dass dem Rekursgegner hätte zugemutet werden können, sein Patentgesuch früher einzureichen. Nur hätte eine frühzeitige Einreichung des Gesuchs nichts daran geändert, dass das «E.___» im Falle eines Rekurses für längere Zeit hätte geschlossen werden müssen. Die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung hätte sich demnach auch bei einer "rechtzeitigen" Gesuchseinreichung gestellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen des Rekurrenten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gering zu gewichten sind, soweit überhaupt berechtigte Interessen bestehen.