Es liesse sich daher nicht rechtfertigen, wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, den formellen Mangel bei der Entscheidung in der Sache dann aber nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht dem Patentinhaber und dem Betriebsinhaber des «E.___» vorgeworfen werden und ist auch aus diesem Grund bei der Abwägung der entgegenstehenden privaten Interessen nicht zu berücksichtigen.