dessen Interesse am Schutz seiner Existenzgrundlage zum Erlöschen gebracht haben soll. Es steht H.___ frei, auf den Besuch des Gastrokurses zu verzichten und stattdessen im «E.___» einen verantwortlichen Betriebsleiter einzustellen, der über das notwendige Gastwirtschaftspatent verfügt. Unzutreffend ist auch der Hinweis des Rekurrenten, es könne dem Rekursgegner über den Sommer eine gewisse Betriebsferienzeit zugemutet werden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass das «E.___» während der Dauer des gesamten Rekursverfahrens geschlossen