Die weiteren Vorbringen des Rekurrenten in Ziffer 7 seiner Rekursschrift sind für die Interessenabwägung ebenfalls nicht von Bedeutung. Zunächst ist feststellen, dass offensichtlich klar ist, wer als Betriebsinhaber des «E.___» zu betrachten ist, nämlich H.___. Als Patentinhaber muss C.___ nicht Betriebsinhaber, sondern lediglich verantwortlicher Betriebsleiter sein (vgl. Art. 5 GWG). Im Weiteren ist nicht zu erkennen, inwiefern das Nicht-Absolvieren des Gastrokurses durch H.___ dessen Interesse am Schutz seiner Existenzgrundlage zum Erlöschen gebracht haben soll.