Hingegen ist eher zweifelhaft, dass die Interessen von weiteren Angestellten zu berücksichtigten sind. Hierzu ist festzuhalten, dass aus den bisher vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob und wie viele Angestellte es im «E.___» neben C.___ gibt. Dementsprechend ist es nicht möglich, allfällige Interessen von solchen Angestellten konkret zu bewerten. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im vorliegenden Rekursverfahren vorab die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ abzuwägen sind.