Seite 9/15 Da der Rekurrent seine Rechtsbegehren vor allem baurechtlich begründet, wäre H.___ von einer Gutheissung des Rekurses sogar noch stärker betroffen als der jetzige Patentinhaber, da sich die baurechtlichen Einwände nicht gegen die Person des Patentinhabers, sondern gegen den Betrieb selbst richten.