Die Interessen des Betriebsinhabers H.___ dürfen im vorliegenden Rekursverfahren klarerweise berücksichtigt werden. Als Betriebsinhaber des «E.___» ist H.___ von einer Verweigerung des Gastwirtschaftspatents für seinen Angestellten C.___ mindestens gleich stark betroffen, wie der Patentinhaber selbst.