Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Existenz eines Gastwirtschaftsbetriebs gefährdet ist, wenn dieser während der Dauer eines Rekurs- und allfällig nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht geschlossen sein muss. Der wichtige Grund im Sinn Art. 51 Abs. 1 VRP kann daher bejaht werden. Allerdings reicht allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht aus, sondern es ist in jedem Fall zusätzlich eine Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.