2.3. Die Vorinstanz machte für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorab private Interessen – insbesondere des Betriebsinhabers und des Patentinhabers sowie der weiteren Angestellten des «E.___» – geltend. Insbesondere verwies sie darauf, dass der Betrieb des «E.___» die Existenzgrundlage dieser Personen bilde.