2.2. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten abzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (vgl. Kölz / Bosshard / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25). Entsprechend ist auf die von den Parteien angebotenen bzw. verlangten Parteibefragungen, die Edition der Buchhaltung des «E.___», einen Augenschein sowie auf die Einholung polizeilicher Berichte zu verzichten.