Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. Da die angefochtene Verfügung zudem den aktuellen und künftigen Betrieb des «E.___» betrifft, ist auch das Erfordernis einer aktuellen Beschwer des Rekurrenten gegeben. Es ist somit festzuhalten, dass auch die Rekursberechtigung des Rekurrenten gegeben ist. Da sämtliche Rekursvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Im vorliegenden Zwischenentscheid ist nur über das Begehren des Rekurrenten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden.