Demgegenüber sei das Interesse des Rekurrenten zu relativieren. Zum einen treffe es nicht zu, dass das «E.___» übermässige Lärmimmissionen verursache. Zum anderen habe der Rekurrent trotz des grossen Wohnungsangebots in den Gemeinden W.___ und Y.___ offenbar problemlos einen Mieter für seine Wohnung gefunden. N. Die Politische Gemeinde Y.___ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016 sinngemäss, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Sie wies unter anderem darauf hin, dass in den streitbetroffenen Räumlichkeiten schon seit dem 1. April 1996 eine Pizzeria betrieben werde.