Daher sei er darauf angewiesen, dass er den Mieter, den er für die Wohnung über dem «E.___» gefunden habe, nicht wieder verliere, da er sonst die Kosten der leerstehenden Wohnung zu tragen hätte. - In formeller Hinsicht sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, da er sich zum Patentgesuch nicht habe äussern können. Zudem bezweifle er, dass das angefochtene Patent tatsächlich vom Gemeinderat innert Wochenfrist beschlossen worden sei. Es liege hier wohl eine eigenmächtige Patenterteilung durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber vor.