- Soweit der aktuelle Patentinhaber als Betriebsinhaber betrachtet werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Erteilung eines Gastwirtschaftspatentes rechtzeitig einzureichen sei. Es sei nicht erklärbar, dass das Patentgesuch zwar vom 31. Mai 2016 datiere, dann aber erst am 23. Juni 2016 – also eine Woche vor dem gewünschten Patentbeginn – eingereicht werde. Eine derartige Vorgehensweise verdiene keinen Rechtsschutz. - Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem Restaurant über den Sommer nicht eine gewisse Betriebsferienzeit zumutbar sein solle.