Soweit der vormalige Patentinhaber als Betriebsinhaber betrachtet werde, sei darauf hinzuweisen, dass diesem schon seit der ersten provisorischen Patenterteilung vom März 2015 bekannt sei, dass er bis Ende 2015 den Gastrokurs hätte absolvieren müssen. Da er den Kurs noch immer nicht absolviert habe, könne das Interesse des vormaligen Patentinhabers am Schutz seiner Existenz nicht mehr massgebend sein. - Soweit der aktuelle Patentinhaber als Betriebsinhaber betrachtet werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Erteilung eines Gastwirtschaftspatentes rechtzeitig einzureichen sei.