Seite 5/15 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde sinngemäss wie folgt begründet: - Es sei unklar, wen die Vorinstanz als Betriebsinhaber betrachte, dessen Existenzgrundlage durch eine Schliessung des Betriebs gefährdet wäre. Soweit der vormalige Patentinhaber als Betriebsinhaber betrachtet werde, sei darauf hinzuweisen, dass diesem schon seit der ersten provisorischen Patenterteilung vom März 2015 bekannt sei, dass er bis Ende 2015 den Gastrokurs hätte absolvieren müssen.