Seite 3/15 Hingegen liess das Volkswirtschaftsdepartement offen, ob die Voraussetzung von Art. 9 GWG, wonach der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen dürfen, erfüllt war. Es erläuterte der Vorinstanz im Rekursentscheid aber, in welchen Verfahren die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften materiell beurteilt werden könnte.