{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2016-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=87&type=1563347022&cHash=af9ba832d963540860cf4624c47052be", "Checksum": "156732210febe5ff3c4e83f8bc88c54f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:51", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. 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Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\n3. Der Rekurrent macht geltend, das Patent sei eigenmächtig durch\nden Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber erteilt worden und\nnicht durch den hierfür zuständigen Gesamtgemeinderat.\n\nEs trifft offenbar zu, dass das Patent zunächst allein vom Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber erteilt worden ist, wobei unklar ist, ob es sich\ndabei nach Ansicht der Vorinstanz um einen Zirkulationsbeschluss oder um\neinen Präsidialentscheid handelte. Die Frage kann insofern offen gelassen\nwerden, als der Gemeinderat Y.___ an seiner Sitzung vom 6. Juli 2016 den\n\nSeite 12/15\n\"Zirkulationsbeschluss zur Patenterteilung\" genehmigte und somit ein allfälliger\nformeller Mangel geheilt wurde.\n\n4.\n4.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nStehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der\namtlichen Kosten herangezogen (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 800 f.).\n\nDie amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind gemäss\nNr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS\n821.5) auf Fr. 750.– festzulegen und dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95\nAbs. 1 VRP).\n\nDer Rekurrent beantragte, es sei sein Kostenvorschuss aus dem inzwischen\nrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VD/G-16.03 auf das vorliegende Rekursverfahren zu übertragen. Diesem Antrag kann stattgegeben werden, wobei\naber der Kostenvorschuss nicht an die Kosten dieses Zwischenentscheids angerechnet, sondern für die Kosten des Hauptverfahrens bzw. des Endentscheids reserviert wird. Dementsprechend werden die Kosten des Zwischenentscheids in Rechnung gestellt werden.\n\n10.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen\nerscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den\nam Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung\n(Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Sowohl der Rekurrent als auch der Rekursgegner stellen ein Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit\nder anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf beide Parteien zu bejahen.\n\n10.2.1. Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs für den\nvorliegenden Zwischenentscheid keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.\n\n10.2.2. Weil der Rechtsvertreter des Rekursgegners keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt\nHonO]). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das\nHonorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen,\n\nSeite 13/15\nnamentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen\n(Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien hat der Rekurrent den Rekursgegner mit insgesamt Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und MWSt)\nausseramtlich zu entschädigen (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.).\n\nEntscheid\n\n1. Das Begehren von A.___ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid\nwerden auf Fr. 750.– festgelegt und A.___ auferlegt.\n\n3. Der Kostenvorschuss von A.___ und I.___ aus dem Verfahren\nVD/G-16.03 wird auf das vorliegende Rekursverfahren übertragen.\nDie amtlichen Kosten für den Zwischenentscheid werden nicht an\nden Kostenvorschuss angerechnet.\n\n4. A.___ bezahlt C.___ eine ausseramtliche Entschädigung von\nFr. 500.– (inkl. Barauslagen und MWSt).\n\n5. Die Politische Gemeinde Y.___ und C.___ werden aufgefordert,\nsich bis 15. August 2016 zu den materiellen Rechtsbegehren des\nRekurrenten zu äussern.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nSeite 14/15\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\n"}