{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2016-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=87&type=1563347022&cHash=af9ba832d963540860cf4624c47052be", "Checksum": "156732210febe5ff3c4e83f8bc88c54f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:51", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:51", "Checksum": "dd549501f838ff1dca4443936b742a52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20\nRegeste:\nDer Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\nAuch die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine allfällige Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs könnte im Rahmen des Rekursverfahrens geheilt werden und wäre dann bei der Entscheidung in der Sache nicht von Bedeutung.\nEs liesse sich daher nicht rechtfertigen, wegen der Verletzung des rechtlichen\nGehörs die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, den formellen Mangel\nbei der Entscheidung in der Sache dann aber nicht mehr zu berücksichtigen.\nZudem kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht\ndem Patentinhaber und dem Betriebsinhaber des «E.___» vorgeworfen werden und ist auch aus diesem Grund bei der Abwägung der entgegenstehenden\nprivaten Interessen nicht zu berücksichtigen.\n\nBei der Bewertung der privaten Interessen des Rekurrenten ist auch ferner zu\nberücksichtigen, dass der Rekurrent aktuell nicht mehr in seiner Wohnung in\nX.___ wohnt, sondern in Z.___, und somit von allfälligen Lärmimmissionen aus\ndem «E.___» aktuell nicht belästigt wird.\n\nZuzustimmen ist dem Rekurrenten hingegen darin, dass dem Rekursgegner\nhätte zugemutet werden können, sein Patentgesuch früher einzureichen. Nur\nhätte eine frühzeitige Einreichung des Gesuchs nichts daran geändert, dass\ndas «E.___» im Falle eines Rekurses für längere Zeit hätte geschlossen werden müssen. Die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung hätte sich\ndemnach auch bei einer \"rechtzeitigen\" Gesuchseinreichung gestellt.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen des Rekurrenten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gering zu gewichten sind, soweit überhaupt berechtigte Interessen bestehen.\n\n2.5. Die privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ bestehen darin, das «E.___» während der\nDauer des Rekursverfahrens geöffnet haben zu dürfen, um die für den Betrieb\nnotwendigen Einnahmen erzielen zu können. In diesem Zusammenhang ist zu\nberücksichtigen ist, dass mit dem Rekurs vorwiegend baurechtliche Einwände\ngegen den Betrieb erhoben werden. Im streitbetroffenen Mehrfamilienhaus\nwird aber seit dem Jahr 1992 eine Gastwirtschaft und seit dem Jahr 1996 eine\nPizzeria betrieben. Der Betriebsinhaber musste daher nicht damit rechnen,\ndass die Nutzung von Teilen der Betriebsfläche als Pizzeria unzulässig ist. Jedenfalls ist nicht offensichtlich und zum vornherein klar, dass der Betrieb baurechtlich unzulässig ist und das Patent gestützt auf Art. 9 GWG hätte verweigert werden müssen.\n\nSeite 11/15\nAllerdings hat der Betriebsinhaber H.___ die Auswirkungen einer längerdauernden Schliessung des «E.___» nicht näher beziffert und auch nicht belegt.\nDie in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2016 angebotene Edition der Buchhaltung ist – wie bereits vorne erwähnt (vgl. Erw. 2.2) – für den vorliegenden\nZwischenentscheid kein taugliches Beweismittel. Es ist jedoch offensichtlich,\ndass die Schliessung eines Gastwirtschaftsbetriebs mit Ertragsausfällen verbunden ist, während verschiedene Betriebskosten wie insbesondere die Miete\nund teilweise Lohnkosten weiterlaufen, und dass eine längere Dauer der\nSchliessung die Existenz des Gastwirtschaftsbetriebs gefährden kann.\n\nDie privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ sind daher zumindest als erheblich zu gewichten.\n\n2.6. Bei der Abwägung der privaten Interessen stehen sich somit die\ngering zu gewichtenden Interessen des Rekurrenten und die mindestens erheblichen Interessen von Rekursgegner und Betriebsinhaber gegenüber. Damit überwiegen die Interessen von Rekursgegner und Betriebsinhaber am Entzug der aufschiebenden Wirkung.\n\nAnzumerken ist, dass keine öffentlichen Interessen gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Zum einen besteht ein gewisses öffentliches\nInteresse am Erhalt des «E.___» als Dorfrestaurant. Zum anderen verstösst\ndie Patenterteilung an den Koch eines Gastwirtschaftsbetriebs nicht gegen\neine klare Rechtslage. Das Volkswirtschaftsdepartement musste sich bisher\nnoch nie im Rahmen eines Rekursverfahrens zur Bedeutung des Begriffs des\n«verantwortlichen Betriebsleiters» in Art. 5 GWG äussern. Es besteht also\nkeine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Begriff und die Patenterteilung an\nden Rekursgegner ist zumindest nicht offensichtlich unzulässig.\n\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass ein wichtiger Grund für den Entzug\nder aufschiebenden Wirkung zu bejahen ist und dass auch die Abwägung der\nbetroffenen öffentlichen und privaten Interessen nicht gegen einen Entzug\nspricht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.\n\n"}