{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2016-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=87&type=1563347022&cHash=af9ba832d963540860cf4624c47052be", "Checksum": "156732210febe5ff3c4e83f8bc88c54f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:51", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:51", "Checksum": "dd549501f838ff1dca4443936b742a52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20\nRegeste:\nDer Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\nDer Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Existenz eines\nGastwirtschaftsbetriebs gefährdet ist, wenn dieser während der Dauer eines\nRekurs- und allfällig nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht geschlossen sein muss. Der wichtige Grund im Sinn Art. 51 Abs. 1 VRP\nkann daher bejaht werden. Allerdings reicht allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht aus, sondern\nes ist in jedem Fall zusätzlich eine Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall stellt sich\nzudem die Frage, ob die Interessen von Privaten, die bisher nicht Partei des\nvorliegenden Rekursverfahrens waren, bei dieser Interessenabwägung berücksichtigt werden dürfen.\n\nDie Interessen des Betriebsinhabers H.___ dürfen im vorliegenden Rekursverfahren klarerweise berücksichtigt werden. Als Betriebsinhaber des «E.___» ist\nH.___ von einer Verweigerung des Gastwirtschaftspatents für seinen Angestellten C.___ mindestens gleich stark betroffen, wie der Patentinhaber selbst.\n\nSeite 9/15\nDa der Rekurrent seine Rechtsbegehren vor allem baurechtlich begründet,\nwäre H.___ von einer Gutheissung des Rekurses sogar noch stärker betroffen\nals der jetzige Patentinhaber, da sich die baurechtlichen Einwände nicht gegen\ndie Person des Patentinhabers, sondern gegen den Betrieb selbst richten.\n\nHingegen ist eher zweifelhaft, dass die Interessen von weiteren Angestellten\nzu berücksichtigten sind. Hierzu ist festzuhalten, dass aus den bisher vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob und wie viele Angestellte es im «E.___»\nneben C.___ gibt. Dementsprechend ist es nicht möglich, allfällige Interessen\nvon solchen Angestellten konkret zu bewerten.\n\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass im vorliegenden Rekursverfahren\nvorab die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers\nH.___ abzuwägen sind.\n\n2.4. Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, er sei existenziell darauf\nangewiesen, dass der Betrieb bis zur Klärung der Bewilligungssituation geschlossen bleibe, damit er seinen neuen Mieter für die Wohnung über dem\n«E.___» nicht sofort wieder verliere und die Kosten der leer stehenden Wohnung tragen müsse.\n\nDieses Argument überzeugt nicht. Es ist davon auszugehen, dass dem neuen\nMieter der Grund für den Auszug des Rekurrenten bekannt war und er mithin\ndie Wohnung in Kenntnis der behaupteten Lärmimmissionen mietete. Dementsprechend ist es wenig wahrscheinlich, dass der neue Mieter nun wegen allfälligen Lärmimmissionen sofort wieder ausziehen wird, zumal er durch den Mietvertrag gebunden sein dürfte. Unter diesem Aspekt gibt es keinen Grund, dem\nPatentinhaber das Patent mittels Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses quasi per sofort wieder zu entziehen.\n\nDie weiteren Vorbringen des Rekurrenten in Ziffer 7 seiner Rekursschrift sind\nfür die Interessenabwägung ebenfalls nicht von Bedeutung. Zunächst ist feststellen, dass offensichtlich klar ist, wer als Betriebsinhaber des «E.___» zu betrachten ist, nämlich H.___. Als Patentinhaber muss C.___ nicht Betriebsinhaber, sondern lediglich verantwortlicher Betriebsleiter sein (vgl. Art. 5 GWG). Im\nWeiteren ist nicht zu erkennen, inwiefern das Nicht-Absolvieren des Gastrokurses durch H.___ dessen Interesse am Schutz seiner Existenzgrundlage zum\nErlöschen gebracht haben soll. Es steht H.___ frei, auf den Besuch des Gastrokurses zu verzichten und stattdessen im «E.___» einen verantwortlichen Betriebsleiter einzustellen, der über das notwendige Gastwirtschaftspatent verfügt. Unzutreffend ist auch der Hinweis des Rekurrenten, es könne dem Rekursgegner über den Sommer eine gewisse Betriebsferienzeit zugemutet werden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass\ndas «E.___» während der Dauer des gesamten Rekursverfahrens geschlossen\n\nSeite 10/15\nbleiben müsste, was weit über die Dauer von zumutbaren Betriebsferien hinaus\nginge.\n\n"}