{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2016-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=87&type=1563347022&cHash=af9ba832d963540860cf4624c47052be", "Checksum": "156732210febe5ff3c4e83f8bc88c54f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:51", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:51", "Checksum": "dd549501f838ff1dca4443936b742a52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20\nRegeste:\nDer Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\n1. Ob auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden kann, ist von\nAmtes wegen zu prüfen.\n\n1.1. Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes als Rekursinstanz ist nach Art. 43bis VRP i.V.m. Art. 21 Bst. cter des Geschäftsreglementes\nder Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) gegeben. Der Rekurs wurde\nzudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1\nVRP). Einer genaueren Betrachtung bedarf indessen die Prüfung der Rekursberechtigung des Rekurrenten.\n\n1.2. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der\nÄnderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als\nirgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen\nbetroffen sind. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Streitsache grundsätzlich gegenstandslos (Cavelti / Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003,\nRz. 394 ff.; Werner E. Hagmann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und\ndas Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, 145 f.;\nGVP 1998 Nr. 9, GVP 1997 Nr. 64 und GVP 1996 Nrn. 59/60).\n\nDer Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das\n«E.___» im Mehrfamilienhaus B an der F.___ in X.___ befindet, durch die angefochtene Verfügung bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein\nInteresse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. Da die angefochtene Verfügung zudem den aktuellen und künftigen Betrieb des «E.___» betrifft, ist auch das Erfordernis einer aktuellen Beschwer des Rekurrenten gegeben.\n\nEs ist somit festzuhalten, dass auch die Rekursberechtigung des Rekurrenten\ngegeben ist. Da sämtliche Rekursvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2. Im vorliegenden Zwischenentscheid ist nur über das Begehren des\nRekurrenten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden.\n\nSeite 8/15\n2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP, in der seit 1. März 2007 geltenden Fassung gemäss V. Nachtrag zum VRP (ABl 2007, 586), hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Während nach dem alten Gesetzeswortlaut von Art. 51\nAbs. 1 VRP und der Praxis hierzu der Entzug der aufschiebenden Wirkung\neine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater\nInteressen voraussetzte, genügt seit 1. März 2007 jedes öffentliche oder private Interesse, das – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofortigen Vollzug einer Verfügung oder – wie im vorliegenden Fall\n– die sofortige Geltung einer Bewilligung erfordert. Mit der Neufassung von\nArt. 51 Abs. 1 VRP wurde bezweckt, die Regelung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung etwas flexibler zu gestalten (vgl. Botschaft der Regierung zum V. Nachtrag zum VRP in: ABl 2006, 836). Die Rekursinstanz kann\nnach Art. 51 Abs. 2 erster Satz VRP eine gegenteilige Verfügung treffen.\n\n2.2. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist auf die Akten\nabzustellen, die im Zeitpunkt des Zwischenentscheides vorliegen (vgl. Kölz /\nBosshard / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, N. 18 zu § 25). Entsprechend ist auf die\nvon den Parteien angebotenen bzw. verlangten Parteibefragungen, die Edition\nder Buchhaltung des «E.___», einen Augenschein sowie auf die Einholung polizeilicher Berichte zu verzichten.\n\n2.3. Die Vorinstanz machte für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorab private Interessen – insbesondere des Betriebsinhabers und des\nPatentinhabers sowie der weiteren Angestellten des «E.___» – geltend. Insbesondere verwies sie darauf, dass der Betrieb des «E.___» die Existenzgrundlage dieser Personen bilde.\n\n"}