{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2016-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=87&type=1563347022&cHash=af9ba832d963540860cf4624c47052be", "Checksum": "156732210febe5ff3c4e83f8bc88c54f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:51", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:51", "Checksum": "dd549501f838ff1dca4443936b742a52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20\nRegeste:\nDer Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\n Seite 5/15\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde sinngemäss wie folgt begründet:\n- Es sei unklar, wen die Vorinstanz als Betriebsinhaber betrachte, dessen\nExistenzgrundlage durch eine Schliessung des Betriebs gefährdet wäre. Soweit der vormalige Patentinhaber als Betriebsinhaber betrachtet werde, sei\ndarauf hinzuweisen, dass diesem schon seit der ersten provisorischen Patenterteilung vom März 2015 bekannt sei, dass er bis Ende 2015 den Gastrokurs hätte absolvieren müssen. Da er den Kurs noch immer nicht absolviert habe, könne das Interesse des vormaligen Patentinhabers am Schutz\nseiner Existenz nicht mehr massgebend sein.\n- Soweit der aktuelle Patentinhaber als Betriebsinhaber betrachtet werde, sei\ndarauf hinzuweisen, dass das Gesuch um Erteilung eines Gastwirtschaftspatentes rechtzeitig einzureichen sei. Es sei nicht erklärbar, dass das Patentgesuch zwar vom 31. Mai 2016 datiere, dann aber erst am 23. Juni 2016\n– also eine Woche vor dem gewünschten Patentbeginn – eingereicht werde.\nEine derartige Vorgehensweise verdiene keinen Rechtsschutz.\n- Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb einem Restaurant über den Sommer nicht eine gewisse Betriebsferienzeit zumutbar sein solle.\n- Auf der anderen Seite sei der Rekurrent existenziell darauf angewiesen,\ndass der Betrieb bis zur Klärung der Bewilligungssituation geschlossen\nbleibe. Er habe seine Wohnung wegen den unzumutbaren Immission verlassen und müsse nun in Z.___ für die neue Wohnung Mietzins bezahlen.\nDaher sei er darauf angewiesen, dass er den Mieter, den er für die Wohnung\nüber dem «E.___» gefunden habe, nicht wieder verliere, da er sonst die\nKosten der leerstehenden Wohnung zu tragen hätte.\n- In formeller Hinsicht sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen,\nda er sich zum Patentgesuch nicht habe äussern können. Zudem bezweifle\ner, dass das angefochtene Patent tatsächlich vom Gemeinderat innert Wochenfrist beschlossen worden sei. Es liege hier wohl eine eigenmächtige\nPatenterteilung durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber vor.\n\nL. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes forderte den\nGemeinderat Y.___ und C.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2016 auf, bis 18. Juli\n2016 zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung\nzu nehmen. Der Gemeinderat Y.___ wurde zudem aufgefordert, das Protokoll\ndes Gemeinderatsbeschlusses betreffend das angefochtene Patent zu den Akten einzureichen.\n\nAm 18. Juli 2016 erstreckte der Rechtsdienst der Politischen Gemeinde Y.___\ndie Frist zur Stellungnahme um einen Tag bis 19. Juli 2016.\n\nSeite 6/15\nM. C.___, vertreten durch RA D.___, äusserte sich mit Eingabe vom\n18. Juli 2016 zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.\nEr beantragte, der entsprechende Antrag des Rekurrenten sei abzuweisen.\n\nZur Begründung führte er aus, dass der Besitzer des «E.___», H.___, seine\nExistenzgrundlage und die Angestellten ihre Arbeitsstellen verlieren würde,\nwenn der Betrieb auch nur für einige Wochen geschlossen würde. H.___ wäre\nschlechterdings nicht in der Lage, Löhne ohne entsprechende Einnahmen zu\nbezahlen. Zudem bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, dass dem\nDorf X.___ das «E.___» als eines der beiden Dorfrestaurants erhalten bleibe.\n\nDemgegenüber sei das Interesse des Rekurrenten zu relativieren. Zum einen\ntreffe es nicht zu, dass das «E.___» übermässige Lärmimmissionen verursache. Zum anderen habe der Rekurrent trotz des grossen Wohnungsangebots\nin den Gemeinden W.___ und Y.___ offenbar problemlos einen Mieter für seine\nWohnung gefunden.\n\nN. Die Politische Gemeinde Y.___ beantragte in ihrer Stellungnahme\nvom 19. Juli 2016 sinngemäss, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Sie wies unter anderem darauf hin, dass in\nden streitbetroffenen Räumlichkeiten schon seit dem 1. April 1996 eine Pizzeria\nbetrieben werde.\n\nIm Weiteren legte sie ihrer Stellungnahme den Ausdruck einer E-Mail bei, welche die Gemeindeverwaltung am 30. Juni 2016 den Mitgliedern des Gemeinderates geschickt hatte. Darin informierte sie die Mitglieder des Gemeinderates, dass das Patent für das «E.___» an C.___, der in der Pizzeria als Koch\narbeite, ausgestellt werde. Die E-Mail führte als Betreff «E.___, Zirkulationsbeschluss» auf. Zudem legte sie der Stellungnahme einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 6. Juli 2016 bei, aus dem hervorgeht, dass der\nGemeinderat den Zirkulationsbeschluss am 6. Juli 2016 genehmigte.\n\nSeite 7/15\nErwägungen\n\n"}