{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2016-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=87&type=1563347022&cHash=af9ba832d963540860cf4624c47052be", "Checksum": "156732210febe5ff3c4e83f8bc88c54f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:51", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:51", "Checksum": "dd549501f838ff1dca4443936b742a52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20\nRegeste:\nDer Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\nAus den vorliegenden Akten ist nicht klar erkennbar, wann das Patentgesuch\nbei der Gemeindeverwaltung Y.___ eingereicht wurde. Das Gesuchsformular\nist mit 31. Mai 2016 datiert, der daran angehängte Lebenslauf von C.___ trägt\nhingegen das Datum 27. Juni 2016. Die Gemeindeverwaltung Y.___ schliesslich erklärte gegenüber RA B.___ in einer E-Mail vom 30. Juni 2016, es sei\n\"vergangene Woche\" ein neues Patentgesuch für das «E.___» eingereicht worden.\n\nI. Unmittelbar nach Erhalt der E-Mail vom 30. Juni 2016 ersuchte RA\nB.___ die Gemeindeverwaltung Y.___, ihm das Patentgesuch zur Wahrung\ndes rechtlichen Gehörs zuzustellen.\n\nDie Gemeindeverwaltung Y.___ lehnte dieses Gesuch ebenfalls noch am 30.\nJuni 2016 per E-Mail ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass das aktuelle Patent am 30. Juni 2016 auslaufen und das neue Patent am 1. Juli 2016\nausgestellt werden müsse, damit ein nahtloser Übergang gewährleistet sei.\n\nJ. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 erteilte die Politische Gemeinde\nY.___ C.___ das Gastwirtschaftspatent für das «E.___», gültig bis 30. Juni\n2017.\n\nSeite 4/15\nDie Gemeinde äusserte sich in ihrer Patentverfügung ausführlich zur baurechtlichen Zulässigkeit der aktuellen gastgewerblichen Nutzung und stellte fest,\ndass diese durch die Baubewilligungen aus den Jahren 1986 und 1988 abgedeckt sei.\n\nUnter dem Titel «Vorsorgliche Massnahmen» nach Art. 18 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) führte sie Folgendes\naus:\n«Der Betrieb des \" E.___\" bildet die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers und der Angestellten. Durch die allfällige Anfechtung des Patentes zur Klärung baurechtlicher Fragen wird das\nrechtliche Interesse an der Sicherung dieser Existenzgrundlage\nbedroht, weshalb als vorsorgliche Massnahme festzulegen ist,\ndass der gastwirtschaftliche Betrieb im Erdgeschoss (einschliesslich Pizza-Service) und auf der befestigten Fläche neben dem Wohn- und Gewerbehaus F.___ innerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten zulässig ist, bis ein diesbezüglich rechtskräftiger Entscheid vorliegt.»\n\nZudem entzog die Gemeinde einem allfälligen Rekurs gegen die Patenterteilung die aufschiebende Wirkung. Als wichtiger Grund im Sinn von Art. 51 Abs. 2\nVRP wurde auch hier die Sicherung der Existenzgrundlage des Betriebsinhabers und seiner Angestellten genannt.\n\nK. Gegen die Patenterteilung erhob A.___, vertreten durch RA B.___,\nam 11. Juli 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement, mit folgenden Anträgen:\n\n1. Es sei die Patenterteilung des Gemeinderates Y.___ vom 1. Juli 2016 […] ausgestellt auf das […] „ E.___“, […], Betriebsleiter C.___, […],vollumfänglich aufzuheben;\n2. eventualiter sei die Patenterteilung lediglich unter folgenden Auflagen zu bestätigen:\na) sofern der Betrieb länger als bis 22.00 Uhr geöffnet sein soll, ist vorab ein\nentsprechendes Baugesuch einzureichen;\nb) für die Nutzung des Sitzungszimmers (früher: Gewerbefläche) für gastgewerbliche Tätigkeit ist vorab ein entsprechendes Baugesuch einzureichen;\nc) für den Betrieb einer Gartenwirtschaft ist vorab ein Baugesuch einzureichen;\nd) für die Einrichtung eines Pizzakuriers und/oder einer Takeaway-Mitnahme-\nmöglichkeit ist vorab ein Baugesuch einzureichen;\ne) das Gartenrestaurant ist um 19.00 Uhr, eventualiter 22.00 Uhr zu schliessen;\nf) der Patentinhaber ist anzuhalten, auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen und Lärmimmissionen auf einem Minimum zu halten;\n3. es sei dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen\nund es sei unter Hinweis auf Straffolgen anzuordnen, dass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im […] „ E.___“, […], per sofort einzustellen ist, bis ein rechtskräftiges Patent vorliegt;\n4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n"}