{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2016-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=87&type=1563347022&cHash=af9ba832d963540860cf4624c47052be", "Checksum": "156732210febe5ff3c4e83f8bc88c54f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:51", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:51", "Checksum": "dd549501f838ff1dca4443936b742a52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20\nRegeste:\nDer Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\n Seite 2/15\nseit längerer Zeit andauernden Auseinandersetzung wegen Immissionen betreffend den Betrieb des «E.___» anwaltlich vertrete. A.___ und I.___ würden\nim Mehrfamilienhaus B an der F.___ in X.___ wohnen, in welchem sich auch\ndas «E.___» befinde.\n\nMit Eingabe vom 11. Dezember 2015 stellte der Rechtsvertreter von A.___ und\nI.___ gegenüber dem Gemeinderat Y.___ sodann verschiedene Anträge in Bezug auf die allfällige Erneuerung des Patentes von H.___ für das «E.___».\n\nD. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 erneuerte der Gemeinderat\nY.___ H.___ das provisorische Patent für das «E.___» bis 30. Juni 2016, obwohl H.___ den Vorbereitungskurs bzw. die Prüfung nach Art. 8 Abs. 2 Ziff. 5\nGWG in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention bei der Gastro St.Gallen\nnicht fristgemäss absolviert hatte.\n\nE. Mit Eingabe vom 29. Januar und 22. Februar 2016 erhoben A.___\nund I.___, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, beim Volkswirtschaftsdepartement Rekurs gegen die vorerwähnte Verfügung. Es wurden folgende Anträge\ngestellt:\n\n1. Es sei die provisorische Patenterteilung des Gemeinderates Y.___ vom 19. Januar 2016 […] ausgestellt auf das […] „ E.___“, […], Betriebsleiter H.___, […],\nGültigkeitsdauer: 19. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben;\n2. eventualiter sei die provisorische bzw. nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen die definitive Patenterteilung lediglich unter folgenden Auflagen\nzu bestätigen:\na) sofern der Betrieb länger als bis 22.00 Uhr geöffnet sein soll, ist vorab ein\nentsprechendes Baugesuch einzureichen;\nb) für die Nutzung des Sitzungszimmers (früher: Gewerbefläche) für gastgewerbliche Tätigkeit ist vorab ein entsprechendes Baugesuch einzureichen;\nc) für den Betrieb einer Gartenwirtschaft ist vorab ein Baugesuch einzureichen;\nd) für die Einrichtung eines Pizzakuriers und/oder einer Takeaway-Mitnahme-\nmöglichkeit ist vorab ein Baugesuch einzureichen;\ne) das Gartenrestaurant ist um 19.00 Uhr, eventualiter 22.00 Uhr zu schliessen;\nf) der Patentinhaber ist anzuhalten, auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen und Lärmimmissionen auf einem Minimum zu halten;\ng) es sei der Betriebsinhaber darauf hinzuweisen, dass dies die letzte provisorische Patenterteilung ist und keine weitere provisorische Patenterteilung gewährt wird, wenn nicht die Voraussetzungen für eine definitive Patenterteilung erfüllt werden; sofern die Voraussetzungen für eine definitive Patenterteilung erfüllt werden, ist das Patent höchstens probeweise für ein weiteres\nJahr zu erteilen;\n3. es sei vorsorglich anzuordnen, dass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im […] „\nE.___“, […], per sofort einzustellen ist, bis ein rechtskräftiges Patent vorliegt;\n4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nF. Das Volkswirtschaftsdepartement hiess – nachdem ein doppelter\nSchriftenwechsel durchgeführt worden war – den Rekurs am 29. April 2016 gut\nund hob das provisorische Patent vom 19. Januar 2016 auf. Es begründete\nseinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das GWG kein provisorisches\nPatent vorsehe.\n\nSeite 3/15\nHingegen liess das Volkswirtschaftsdepartement offen, ob die Voraussetzung\nvon Art. 9 GWG, wonach der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine\nbau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen dürfen,\nerfüllt war. Es erläuterte der Vorinstanz im Rekursentscheid aber, in welchen\nVerfahren die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften materiell beurteilt\nwerden könnte. Als Fazit hielt das Volkswirtschaftsdepartement hierzu fest,\ndass die Vorinstanz die Frage der Baubewilligungspflicht entweder in einem\nneu einzuleitenden Baubewilligungsverfahren oder aber vorfrageweise im Patentverfahren materiell zu klären habe. Dabei werde zu prüfen sein, ob die bestehenden rechtskräftigen Baubewilligungen die aktuelle gastgewerbliche Nutzung des «E.___» abdecke.\n\nG. Gegen den Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartementes\nerhob H.___ am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit\nSchreiben vom 4. Juli 2016 zog er die Beschwerde allerdings wieder zurück,\nda das streitbetroffene Patent am 30. Juni 2016 ohnehin abgelaufen war.\n\nH. Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens reichte C.___ ein\nPatentgesuch für das «E.___» mit Beginn 1. Juli 2016 ein. Gemäss Angaben\nin der vorliegend angefochtenen Patentverfügung (vgl. hinten, Abschnitt K)\nhandelt es sich bei C.___ um den Koch des «E.___», der bei H.___ angestellt\nist.\n\n"}