{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-16-20_2016-07-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=87&type=1563347022&cHash=af9ba832d963540860cf4624c47052be", "Checksum": "156732210febe5ff3c4e83f8bc88c54f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:51", "Num": ["VD/G-16.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.07.2016 VD/G-16.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie das «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene Verfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___» unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er die Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. 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Er hat auch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht durch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. \r\nBetreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die privaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des Rekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ ab-zuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners aus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-16.20\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 21.07.2016\n\nZwischenentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nDer Rekurrent ist als (Stockwerk-) Eigentümer einer Wohnung, die sich wie\ndas «E.___» im Mehrfamilienhaus B befindet, durch die angefochtene\nVerfügung [Erteilung Gastwirtschaftpatent] bzw. den Betrieb des «E.___»\nunmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die\nAllgemeinheit in seinen Interessen betroffen. Daran ändert nichts, dass er\ndie Wohnung zur Zeit nicht selber bewohnt, sondern vermietet hat. Er hat\nauch als blosser Eigentümer ein Interesse daran, dass seine Wohnung nicht\ndurch Lärmimmissionen beeinträchtigt wird. Betreffend das Gesuch um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sind die\nprivaten Interessen des Rekurrenten gegenüber den privaten Interessen des\nRekursgegners (Patentinhabers) sowie des Betriebsinhabers H.___ abzuwägen. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Rekursgegners\naus, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-16.20\n\nZwischenentscheid vom 21. Juli 2016\n\nRekurrenten A.___, wohnhaft in Z.___, vertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Y.___\n\nRekursgegner C.___, vertreten durch RA D.___\n\nBetreff Verfügung vom 1. Juli 2016 betreffend Patenterteilung zur Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit für das «E.___»\nSachverhalt\n\nA. Aus den eingereichten Akten folgt, dass der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Y.___ (im Folgenden Gemeinderat Y.___) mit Baubewilligungen vom 16. Oktober 1986, 21. März 1988 und 28. August 1989 die Überbauung «F.___» (Neubau von drei Mehrfamilienhäusern) in X.___ bewilligte.\nIn Bezug auf das Mehrfamilienhaus B bewilligte der Gemeinderat Y.___ eine\ngewerbliche Nutzung (Bauvorhaben Café), nachdem sich das damals zuständige Volkswirtschaftsdepartement dazu mit Stellungnahme vom 1. März 1988\naus räumlich-betrieblicher Sicht geäussert hatte.\n\nMit Verfügung vom 6. März 1992 erteilte das Volkswirtschaftsdepartement für\ndas «G.___» im Mehrfamilienhaus B die Betriebsbewilligung für eine Gastwirtschaft nach Art. 17 des alten Gastwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1983\n(nGS 19-106; abgekürzt aGWG), welche zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle sowie zur Überlassung von Räumen und\nFlächen im Freien zum Genuss mitgebrachter Speisen und Getränke berechtigte. Laut Betriebsbewilligung wurden die Gasträume in «ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen» (Café im Erdgeschoss mit 48 Plätzen, Fläche 65 m2 und «nicht ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen»\n(Säli „___“ im Erdgeschoss mit 34 Plätzen, Fläche 43 m2) unterschieden; auf\nden zur Betriebsbewilligung gehörenden Plänen war eine Gartenwirtschaft vermerkt. Die Betriebsbewilligung wurde ohne Berechtigung zum Alkoholausschank nach Art. 21 Abs. 1 aGWG erteilt; für eine Betriebsbewilligung mit Berechtigung zum Alkoholausschank hätte der Betrieb einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen müssen, wobei die Zahl solcher Betriebsbewilligungen aus\nGründen der Volksgesundheit beschränkt war (Art. 23 f. aGWG).\n\nB. Am 25. Februar 2015 ersuchte H.___ den Gemeinderat Y.___ um\nErteilung des Patentes zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit für den\nBetrieb «E.___», welcher sich im vorerwähnten Mehrfamilienhaus B an der\nF.___ in X.___ befindet.\n\nMit Verfügung vom 9. März 2015 erteilte der Gemeinderat Y.___ H.___ ein bis\n31. Dezember 2015 befristetes, provisorisches Patent für das «E.___». Das\nPatent wurde als «provisorisches Patent» erteilt, da H.___ zum Zeitpunkt der\nPatenterteilung nach Ansicht des Gemeinderates die Voraussetzungen von\nArt. 8 Abs. 1 Bst. a des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1; abgekürzt GWG)\nnicht erfüllte. H.___ wurde dementsprechend im Patent die Auflage gemacht,\nbis 31. Dezember 2015 den «Vorbereitungskurs in Lebensmittelhygiene und\nSuchtprävention bei Gastro St.Gallen» zu absolvieren.\n\nC. Am 13. November 2015 teilte RA B.___ dem Gemeindepräsidenten der Politischen Gemeinde Y.___ u.a. mit, dass er A.___ und I.___ in der\n\n"}