Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid sind gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1‘500.-- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Den Rekurrenten ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.