eine Baubewilligung erteilt wurde und welche Öffnungszeiten für die Gartenwirtschaft gelten, ob die Anzahl verfügbarer Parkplätze genügt, etc.. Für die Dauer des Verfahrens wird zudem zu prüfen sein, inwieweit die gastgewerbliche Nutzung des „E.___“ mittels einer vorsorglichen Massnahme zugelassen werden kann. 10. 10.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Stehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der amtlichen Kosten herangezogen (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 800 f.).