Seite 17/19 abdecken. Dabei wird die Vorinstanz über die verschiedenen, von den Rekurrenten vorgebrachten baurechtlichen Einwände zu befinden haben, beispielsweise ob die seinerzeitige Umwandlung des Cafés in eine Pizzeria eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG darstellte, ob für die Gartenterrasse des „E.___“ eine Baubewilligung erteilt wurde und welche Öffnungszeiten für die Gartenwirtschaft gelten, ob die Anzahl verfügbarer Parkplätze genügt, etc..